Strafprozessordnung eingeführt und hat danach lange überdauert. So stellte das Bundesgericht be reits 1995 fest, dass es willkürlich sei, der obsiegenden amtli- chen Verteidigung lediglich¾ des geltend gemachten Honorars zuzusprechen (BGE 121 I 113 Regeste; E. 3.d) . Im Jahr 2010 gelangte es zu einem ähnl ichen Ergebnis, als es die Unrechtmässigkeit der Ho- no rarkürzung durch ein Kantonsgerichtfeststellte, weil diese zu einer ungerechtfertigten Un - gleichbehandlung zwischen den Entschädigungsansprüchen bei amtlicher und privater Ver-