schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wo- bei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädi- gung und den Honoraren für die private Verteidigung . 10. In diesem Zusammenhang hat sich, bereits unter früherem Recht, immer wieder die Frage gestellt, ob die amtliche Verteidigung anders zu entschädigen ist, wenn das Verfahren gegen die amtlich vertretene beschuldigte Person eingestellt wird oder diese freigesprochen wird. 11. Die frühere bundesgerichtliche Pra xis wurde noch vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen