Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO - kein gesetzeswidriger Entscheid 9. Im Rahmen der am 01.01 .2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung wurden unter anderem auch Bestimmungen betreffend die Anwaltstarife revid iert . Insbesondere wurden das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b aStPO gestrichen und der Wortlaut von Art . 429 Abs . 1 lit. a aStPO neuformuliert. So hat die beschuldigte Person, sollte sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt werden, ge - mäss Art . 429 Abs . 1 lit. a StPO neu Anspruch auf eine nach dem Anwaltstariffestgelegte Ent-