wesen wäre, da sich die Generalstaatsanwaltschaft- trotz «vollumfänglicher Berufung» und dem Antrag «es sei das Honorar der amtl ichen Verteidigung zu bestimmen» - mit keinem Wort zur Höhe der Entschädigung oder zur Art und Weise ihrer Festsetzung durch das Regio- nalgericht Berner Jura - Seeland geäussert hat . De r Beschwerdeführer wurde von der plötzli - chen Kürzung des erstinstanzlichen Honorars überrascht und erhielt keine Gelegenheit, sich im Vorfeld zur beabs ichtigten Kürzung zu äussern . Dadurch wurde sein Recht auf rechtliches