7. Die Vorinstanz begründet ihre Leg itimation m it dem vorliegen einer gesetzeswidrigen Ent- scheidung (vgl. Ziff. I. 5. der Beilage 2) . In diesem Zusammenhang begeht sie gleich mehrere Rechtsverletzungen. Verletzung des rechtlichen Gehörs 8. In der gleichen Erwägung, welche die Vorinstanz zitiert, ist festgehalten : «Macht das Beru- fungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorher zu in - formieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben » (BGer 68_492/2018 vom 13.11.2018, E. 2.3.) . Dies hat die Vo rinstanz gänzlich unterlassen, was aber umso wichtiger ge-