in die Dispositionsmaxime eingegriffen werden . Bei der Annahme einer solchen Ausnahme ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ein Eingriff in die Dispositionsmaxime ist in sachl icher Hinsicht eingeschränkt auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entschei - dungen. Art . 404 Abs . 2 StPO soll denn auch lediglich verhindern, dass das Berufungsgericht auf einer materiell unrichtigen Grundlage entscheiden muss. Ein Eingriff in Ermessensent- scheide der Vorinstanz durch das Berufungsgericht kann sich höchstens bei Willkür rechtfer- tigen (BS K- StPO EU GSTER, Art . 404, N 2 ff.) .