diese ist somit in Rechtskraft erwachsen . Mit Verweis auf BGer 68_349/2016 vom 13.12.2016, E. 2.4 .2. steht somit fest, dass die Vorinstanz diesen Punkt infolge Rechtskraft nur noch in Anwendung von Art. 404 Abs . 2 StPO hätte überprüfen können. Ad Kognition infolge gesetzeswidriger oder unbilliger Entscheidung der ersten Instanz 6. Gemäss Art. 404 Abs . 2 StPO kann die Berufungsinstanz zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte zu überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entschei- dungen zu verhindern. Es kann folglich ausnahmsweise zugunsten der beschuldigten Person