Honorar des Beschwerdeführers unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einer Überprüfung durch die Vorinstanz zuzuführen . Sie hat jedoch weder die Höhe des entschädigten Stunden - ansatzes noch die Anzahl der entschädigten Stunden moniert. Und dies nicht nur in der Beru - fungserklärung sondern auch anlässlich des Plädoyers in der Hauptverhandlung und den 7/ 17 anschliessend abgegebenen schriftlichen Anträgen. Indem die Berufungsführerin dies be- wusst unterlassen hat, hat sie die erstinstanzliche Honorarfestsetzung nicht angefochten und