lage und der Rückzahlungspflicht gegangen wäre . Bei einer Verurteilung des Beschuldigten hätte das amtliche Honorar des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 135 StPO i.V.m. Art. 1 über die Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20 .10 . 2010 (EAV; BSG 168 .711) bestimmt werden müssen. Dieser Fall ist vor der Vo- rinstanz aber nicht eingetreten und es gab infolge erneutem Freispruchs gar keinen Anlass für das Berufungsgericht, auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzukommen. Es wäre der Generalstaatsanwaltschaft indessen freigestanden, das erstinstanzlich zugesprochene