wurde einzig in pauschaler Art und Weise beantragt, es sei das Honorar des amtlichen Vertei - digers zu bestimmen . Eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils wurde von der berufungs- führenden Generalstaatsanwaltschaft auch zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt. Es ist unbe- stritten, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Verurteilung und Sanktionierung des Beschuldigten anstrebte. Be i Gutheissung der Berufung in diesem Punkt wäre zwingend auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerde- führers zurückzukommen gewesen - dies jedoch nur soweit es um die Frage der Kostenauf-