von der Staatsanwaltschaft angefochten werde . Dies gilt selbst dann, wenn eine «voll umfäng- liche Aufhebung» des erstinstanzlichen Urteils beantragt wird, die Auslegung der Berufungserklärung aber nicht darauf schliessen lässt, dass die Entschädigung angefochten wurde (Ur- teil BGer 68_3 49/2016 vom 13.12.2016, E. 2.4.2 .). 5. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich in der Berufungserklärung, wie bereits dargelegt, überhaupt nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Kosten- und Entschädi - gungspunkt geäussert (vgl. Ziff. IV . 4. vorstehend) . Auch anlässlich der Berufungsverhandlung