Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen . Art. 399 Abs. 3 St PO enthält aber nicht nur lit. a, sondern kumulativ dazu eine lit. b und c. Es genügt demnach nicht, in der Be- rufungserklärung einzig anzugeben, dass das Urteil vollumfänglich angefochten wird . Viel- mehr ist auch anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und welche Beweisanträge gestellt werden. 4. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung in Rechtskraft erwächst, sofern diese vor der Berufungsinstanz weder vom Beschuldigten noch