lich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche 6/ 17 Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt {Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m . Art. 399 Abs . 4 StPO) . Die Ein- schränkung auf die angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Urteils muss von der Berufungs- instanz akzeptiert werden, wenn diese eindeutig ist und der Grundsatz der Untrennbarkeit durch die Einschränkung nicht verletzt wird . Dies hat zur Folge, dass die unangefochtenen