gleichzeitig sowohl Art. 404 Abs . 1 als auch Art . 404 Abs. 2 StPO ins Feld . Wie nachfolgend dargelegt wird, kann die Vorinstanz ihre Kognition aber weder aus dem einen noch aus dem anderen Artikel ableiten. Ad Kognition infolge voll umfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils 3. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht ein Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Deshalb haben die Parteien in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbind-