2. Mit dieser Argumentation führt die Vorinstanz zwei sich gegenseitig ausschliessende Grundlagen ins Feld, welche sie zur Neufestsetzung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädi - gung des Beschwerdeführers legitimieren soll. Die von ihr zitierte Erwägung 2.3. im Urteil BGer 68_492/2018 vom 13.11.2018 handelt nämlich von Art. 404 Abs. 2 StPO - also der Möglichkeit des Berufungsgerichts, das erstinstanzliche Urteil auch in den nicht angefochtenen Punkten zu überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Folglich führt sie als Begründung der Kognition betreffend das erstinstanzliche Honorar