billigen Entscheidungen beschränkt werde (Verweis auf Urteil BGer 68_ 492/2018 vom 13.11.2018, E. 2.3.) fest, dass eine gesetzeswidrige Entscheidung vorliege, die oberinstanzlich korri- giert werden könne und müsse, weil die erste Instanz dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung nach Art . 429 StPO zugesprochen und nicht das amtliche Honorar gestützt auf Art. 135 StPO festgesetzt habe . Somit habe die Kammer das amtliche Honorar der Verteidi - gung erstmals auch für das Verfahren vor erster Instanz unter Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen festzusetzen .