besondere auch für die dem Beschuldigten vor der Vorinstanz zugesprochene Parteientschä- digung, da diese untrennbar mit den angefochtenen Freisprüchen zusammenhängt und die Generalstaatsanwaltschaft explizit beantragt hat, es se i das amtliche Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen. Die Vorinstanz begnügt sich jedoch nicht mit dieser Begründung, sondern hält ergänzend dazu mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in die Dis - positionsmaxime in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder un -