liche Urteilseröffnung verzichtet . Stattdessen wurde das Urteil gleichentags durch den Ge- richtsschreiber telefonisch mitgeteilt (Protokoll HV 23.04.2025, Beilage 11; Audioaufzeichnung Plädoyers und Replik/ Dupl ik vom 23 .04 .2025, bei Vorinstanz zu edieren). 5. Der Beschuldigte wurde auch vor der oberen Instanz vollumfänglich freigesprochen (vgl. Bei- lage 1). Die Vorinstanz kürzte jedoch das dem Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich zuge- sprochene und ausbezahlte Honorar um CHF 3 ' 288 .85 (CHF 10 '459 .30-CHF7'170 .45). Auch die oberinstanzliche Entschädigung wurde in Abweichung zur eingereichten Honorarnote auf nur