9) . Der Beschwerdeführer reichte vor der Vorinstanz seine Honorarnote für die Aufwendun - gen im oberinstanzlichen Verfahren ein (Honorarnote 2. Instanz vom 23 .04.2025, Beilage 10) . Für das oberinstanzliche Verfahren wurde ein Zeitaufwand von 17 Stunden und 15 Minuten aus - gewiesen . Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich im Rahmen ihres Plädoyers nicht zum erstinstanzlich festgesetzten Honorar des Beschwerdeführers und auch nicht zur Honorar- note im oberinstanzlichen Verfahren . Die Berufungsverhandlung wurde nach erfolgter Replik und Duplik um 10:55 Uhr geschlossen . Auf Wunsch des Beschuldigten wurde auf eine münd -