fung erfolge vollumfänglich . Unter den Anträgen, welche vorauss ichtlich an der Berufungs- verhandlung gestellt werden sollten, befand sich kein Antrag zur Entschädigung des Be- schwerdeführers als amtlicher Verteidiger (Berufungserklärung GStA vom 09 .04.2024, Beilage 8) . 4. Die Berufungsverhandlung vor der Vorinstanz fand am 23 . April 2025 statt. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft diverse Anträge- in Bezug auf das amtliche Honorars des Beschwerdeführers verlangte sie einzig «es sei das Honorar der amtli- chen Verteidigung zu bestimmen » (vgl. Ziff. III. 2 der Anträge der GStA BE vom 23.04.2025, Beilage