4. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs . 1 BGG ist mit der heutigen Eingabe - unter Berück- sichtung der Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - gewahrt. 5. Die unterzeichnende Rechtsanwältin ist gehörig bevollmächtigt (Anwaltsvollmacht, Beilage 4). 3/17