scheid handelt es sich um ein Urteil der letzten kantonalen Instanz. Die Beschwerde in Straf- sachen ist gemäss Art. 78 Abs . 1 i.V .m. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG zulässig. 3. Die Beschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse der amtl ichen Verteidigung voraus (Art. 81 BGG) . Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren tätig . Die Vorinstanz kürzte ihm sowohl das erstinstanzliche als auch das oberinstanzliche Honorar. Der Beschwerdeführer ist dadurch beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ziffern ll.1 und II. 2 des angefochtenen Urteils.