1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. April 2025 wurde das amtliche Honorar des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren bestimmt (Urteilsdispositiv OGer BE vom 23.04 . 2025, Beilage 1). Die Urteilsbegründung vom 24. Juni 2025 ging am 25. Juni 2025 beim Beschwerdeführer ein (Urteilsbegründung OGer BE vom 24 .06 . 2025, Beilage 2; Briefumschlag und Sendungsverfolgung, Beilage 3) . 2. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergrei - fen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs . 3 StPO). Beim angefochtenen Ent-