2. Dem Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 10 '459.30 inkl. Auslagen und MWSt. zuzusprechen; 3. Dem Beschwerdeführer sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3 '850 .20 inkl . Auslagen und MWSt. zuzusprechen; 4. Eventualiter seien die Ziffern II . 1 und II. 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 23 . April 2025 im Verfahren ■■■■■■ aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. unter Kosten• und Entschädigungsfolge. II. Formelles