{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_6B-650-2025_2025-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=130", "Checksum": "849e2d85b93b8cc733221c449ea6bcaf"}, "Scrapedate": "2026-01-27", "Num": ["6B_650/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen, i.S. 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Es kann also nicht gesagt werden, dass die erste Instanz die Honorarnote gar nicht überprüft hätte und dass dies\n\nvon Amtes wegen nachzuholen wäre. Art. 404 Abs. 2 StPO erlaubt keinen Eingriff in Ermes-\n\nsensentscheide. Die Festsetzung des Zeitaufwands der amtlichen Verteidigung ist ein solcher\n\nErmessensentscheid und eine Korrektur von Amtes wegen ist ausgeschlossen (BGer\n\n68_ 1231/2022 vom 10 .03 . 2023, E. 2.2.4.). Das erstinstanzliche Gericht beurteilte den Zeitauf-\n\nwand von 35 Stunden im vorliegenden Fall als angemessen und der für das Strafverfahren vor\n\nEinzelgericht vorgesehene Tarifrahmen wird nicht überschritten (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. b\n16/ 17\n\nParteikostenverordnung des Kantons Bern) . Eine Korrektur des Honorars durch die Vorinstanz\n\nwar somit nicht zulässig .\n\nBeweismittel:\nDie Genannten\nAB 2021 N 590 / 80 2021 N 590 (mit Markierungen) Beilage 12\nAB 202151348 / 80 2021 E 1348 (mit Markierungen) Beilage 13\nAuszug Fahne 2021 IV 5 Beilage 14\nAuszug Fahne 2021 I N Beilage 15\n\nArt. 2 - Festlegung des Honorars für das erstinstanzliche Verfahren\n\n28. Bei Gutheissung der Beschwerde ist das amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren\n\nneu festzusetzen . Dieses sei in Höhe des dem Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich zuge -\n\nsprochenen Honorars von CHF 10 •459.30 festzusetzen.\n\nBeweismittel:\nDie Genannten\n\nArt. 3 - Festlegung des Honorars für das oberinstanzliche Verfahren\n\n29. Bei Gutheissung der Beschwerde ist das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren\n\nneu festzusetzen . Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung von 4.75 Stunden (vgl. Ziff.\n\n13 .3 . der Beilage 2) wird nicht angefochten, da es sich um einen Ermessensentscheid handelt.\n\nEs wird indessen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Anpassung des Stunden -\n\nansatzes auf CHF 270 .00 beantragt (vgl. Ziff. 9 ff vorstehend). Der Umstand, dass der Beschwer-\n\ndeführer in seiner Honorarnote das amtliche Hono rar von CHF 200.00 / h als Basis der Berech-\n\nnung aufgeführt hat (vgl. Beilage 10), ändert nichts am Anspruch auf Entschädigung nach vol-\n\nlem Honorar. Dies, da er es explizit als amtliches Honorar bezeich net hat, wohingegen auf de r\n\nHonorarnote vor der ersten Instanz von einem vollen Honorar von CHF 270.00 / h die Rede\n\nwar (vgl. Beila ge 7). Die richtige Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO führt dazu, dass je\n\nnach Ausgang des Verfahrens der Stundenansatz anzupassen ist oder in Zukunft zwei Hono-\n\nrarnoten - eine für den Fall eines Schuldspruchs und eine für den Fall eines Freispruchs - ein-\n\ngereicht werden müssen. Aus den Akten ergab sich der volle Stundenansatz des Beschwerde-\n\nführe rs und demnach ist das Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach wie folgt\nfestzusetzen:\n\nVoiles Honorar 12 .5 h a CHF 270 .00 CHF 3 '375.00\nRe isezusch lag CHF 75.00\nAuslagen MWST-pflichtig CHF 111.70\nMehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3' 561.zo CHF 288 .50\nTotal CHF 3'850.20\n17/ 17\n\nBeweismittel:\nDie Genannten\n\nArt. 4 - Rückweisung an Vorinstanz\n\n30 . Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist\ndiese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art . 107 Abs . 2 BGG) .\n\n31. Für den Fall, dass das Bundesgericht keinen reformatorischen Entscheid in der Sache fällen\n\nkann, wird beantragt, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen\n\nwird.\n\nBeweismittel:\nDie Genannten\n\nDamit ist die Beschwerde hinreichend begründet und es wird höflich um Gutheissung ersucht.\n\nFreundliche Grüsse\nANGELINA Digital unterschrieben von\nANGELINA GROSSENBACHER-\nGROSSENBACHER- MILENINA\nMILENINA Datu m: 2025 .08.06 14:34:09 +02'00'\n\nAngelina Grossenbacher, Rechtsanwältin\n\nBeilagen gemäss separatem Beweismittelverzeichnis\nKopie z.K. an Klient\n"}