{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_6B-650-2025_2025-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=130", "Checksum": "849e2d85b93b8cc733221c449ea6bcaf"}, "Scrapedate": "2026-01-27", "Num": ["6B_650/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen, i.S. 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Das Gericht stützt seinen Entscheid auf mehrere Punkte, von welchen die\n14/ 17\n\nmeisten in den obigen Ausführungen bereits sinngemäss thematisiert wurden . Auf zwei Er-\n\nwägungen ist nachfolgend aber noch kurz einzugehen .\n\n23. Das St. Gal ler Kantonsgericht bringt unter anderem vor, dass der Wortlaut von Art. 429 Abs.\n\n1 lit . a StPO «nach Auffassung des Berufungsgerichts» lediglich sicherstellen solle, dass die\n\nVerteidigung vom Gericht nicht eine pauschale Entschädigung zugesprochen erhält, welche\n\ntiefer ausfällt als das Honorar (E. 4.3) . Als Referenz gibt es einen Aufsatz von GETH an. GETH\n\nwiederum vertritt die Ansicht, dass der Rechtskommission mit dem Wortlaut der Bestim -\n\nmung eine Absenkung der Entschädigung der Wahlverteidigung auf jene der amtlichen Ver-\n\nteidigung vorgeschwebt hat, und stützt sich dabei auf die Äusserung von Ständerat Jositsch\n\nbetreffend Qualitätsunterschiede (AB 2021 S 1371 / 80 2021 E 1371; in Ziff. 20 vorstehend zitiert)-\n\nder umgekehrte Weg, also die Anhebung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf\n\njene der Wahlverteidigung, überzeuge indessen auch nicht, weil sich die Entschädigung dann\n\nnicht mehr nach dem Anwaltstarif, sondern nach der Parteivereinbarung richten würde (G ETH\nChristopher, Verteidigungsrechte und Haftrecht nach der Revision der Strafprozessordnung, BJM 2024\nS. 129 ff., 138 f .).\n\nWie das Kantonsgericht korrekterweise festhält, handelt es sich bei dessen Verständnis des\n\nWortlautes von Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO lediglich um dessen eigene Auffassung. Die ange -\n\nsprochene Problematik mit den Pauschalentschädigungen wurde in den parlamentarischen\n\nBeratungen in dem Zusammenhang jedoch nicht thematisiert und kann somit auch nicht\n\nZweckrichtung der Bestimmung sein . Die Erläuterung der Bestimmung durch Jositsch (vgl.\n\nZiff. 20 vorstehend) legt im Übrigen auch nicht die Absenkung der Entschädigung der Wahlver-\n\nteidigung nahe: Wenn es sich bei Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO «eigentlich um die analoge Be -\n\nstimmung zu Artikel 135 Abs . 1 handeln würde », muss die Norm zwingendermassen die An -\n\nhebung des Honorars - in Analogie zum eigentlich geplanten Art. 135 Abs. 1 StPO - bezwe-\n\ncken. Dass sich die Entschädigung dann nach der Parteivereinbarung richten würde, kann\n\nauch nicht stimmen, da be i amtlicher Verte idigung keine Honorarvereinbarung geschlossen\n\nwird. Vielmehr erlaubt die Neuformulierung von Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO der amtlichen Ver-\n\nteidigung, sich nicht nur zum reduzierten Satz sondern voll für ihre Aufwendungen entschä -\n\ndigen zu lassen . Dass die geltend gemachten Aufwendungen aber nur voll entschädigt wer-\n\nden, wenn sie angemessen sind und innerhalb des kantonalen Anwaltstarifs liegen, versteht\n\nsich von selbst.\n\n24 . Sodann ist dem Kantonsgericht St. Gallen auch nicht beizupflichten, wenn es seine Position\n\nals «in Einklang mit der bisherigen und aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung» ste -\n\nhend bezeichnet, unter Verweis auf BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 und BGer 78_654/2024 E. 2.3 (E.\n\n4.6) . Was die bisherige Rechtsprechung betrifft, kann auf Ziff. 18 vorstehend verwiesen\n15/ 17\n\nwerden . Inwiefern BGer7B_654/2024 E. 2.3 sich zum Anwendungsbereich von Art. 429 Abs . 1\n\nlit. a StPO äussert, ist indessen nicht ersichtlich . Die referenzierte Passage erwähnt die Be -\n\nstimmung zwar, allerdings bezogen auf die Aktivlegitimation nach Art . 429 Abs . 3 StPO und\n\nzudem in Anwendung auf einen Sachverhalt, bei dem eine Wahlverteidigung beauftragt\n\nwurde. Allgemeine Äusserungen zum Anwendungsbereich Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO erfolgen\n\njedoch keine .\n\n25. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Erstinstanz dem Kläger korrekterweise in An-\n\nwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die volle Entschädigung seiner Aufwendungen zuge-\n\nsprochen hat. Indem die Berufungsinstanz den Entscheid korrigiert und stattdessen Art. 135\n\nStPO für anwendbar erklärt, begeht sie eine Rechtsverletzung, die durch das Bundesgericht\n\nzu korrigieren ist.\n\nVerletzung von Art. 404 Abs. 2 StPO hinsichtlich Umfang der Kürzung\n\n26. Die Vorinstanz hat nicht nur den von ihr für gesetzeswidrig erklärten Stundenansatz angepasst\n\n(dazu Ziff. 9 ff. vorstehend), sondern auch noch weitere Kürzungen der Honorarnote vorgenom-\n\nmen. In Ziff. 13.2. (Beilage 2) führt sie aus, dass die durch den Beschwerdeführer ausgewiese -\n\nnen 38 Stunden in Relation zum gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und\n\nder Schwierigkeit des Prozesses zu setzen sei. Sie kommt zum Schluss, dass das Aktenstu-\n\ndium im Jahr 2023 im Umfang von rund fünfeinhalb Stunden als über dem gebotenen Zeit-\n\naufwand liegend zu qualifizieren und damit um 3 Stunden zu kürzen sei. Zusammen mit der\n\nerstinstanzlich korrekt erfolgten Kürzung der Verhandlungsdauer um 3 Stunden ergebe sich\n\ngesamthaft eine Kürzu ng von 6 Stunden.\n\n"}