{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_6B-650-2025_2025-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=130", "Checksum": "849e2d85b93b8cc733221c449ea6bcaf"}, "Scrapedate": "2026-01-27", "Num": ["6B_650/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen, i.S. 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Wo das Bundesgericht Art. 429 Abs .\n\n1 lit. a aStPO als auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar erachtete (BGE 139 IV 261\n\nE.2.2.2), ist diese Ansicht spätestens jetzt, mit Inkrafttreten der revidierten StPO, überholt.\n\nStattdessen ist der primär teleologischen Betrachtungsweise der früheren bundesgerichtli-\n\nchen Praxis zu folgen (vgl. Ziff. 11 vorstehend) . Dem teleologischen Element kommt gerade\n\ndeshalb grössere Bedeutung zu, weil der gesetzgeberische Wille und gleichzeitig auch Sinn\n\nund Zweck der Norm durch die ausführlichen Materialien gut nachvollzogen werden können.\n\n19. Der Zweck der vollen Honorierung der amtlichen Verteidigung liegt nämlich, wie bereits erwähnt, in der Verhinderung von Qualitätsunterschieden (vgl. Ziff. 20 vorstehend). Es wu rde be-\n\nfürchtet, dass Verteidiger, die nur nach amtlichem und reduziertem Tarif entschädigt werden,\n\ndie Mandate weniger sorgfältig und gewissenhaft verfolgen, als solche, die zum vollen Tarif\n\nentschädigt werden, was dann wiederum zu lasten der Rechtssuchenden geht, die nicht über\n\ndie nötigen finanziellen Mittel für eine private Verteidigung verfügen (vgl. AB 2021 S 1353 / BO\n\n2021 E 1353)- mit anderen Worten will eine Zweiklassenjustiz vermieden werden. Dass es sich\n\nhierbei um ein echtes Problem handelt, wird aus dem Umfang der Diskussionen zur Thematik\n\nin den Räten deutlich (vgl. z.B. Nationalrätin Bellakh e in AB 2021 N 590 / BO 2021 N 590; National-\n\nrätin Arslan in AB 2021 N 593 / BO 2021 N 593, Ständerat Bauer in AB 2021 S 1354 / BO 2021 E 1354).\n\nUm dieser Problematik entgegenzuwirken, scheint aber nicht die Durchsetzung des vollen\n\nHonorars amtlicher Verteidigungen in allen Fällen nötig . Die sinnvollere Lösung, die auch den\n\nKostenbedenken Rechnung trägt, liegt in der vollen Honorierung zumindest im Fall des Ob-\n\nsiegens . Diese Überlegung dürfte mitunter ein Grund gewesen sein, der die Räte von der An -\n\nnahme des neuformulierten Art. 429 Abs . 1 lit . a StPO überzeugt hat.\n\n20 . Im Übrigen wurden auch die zwei weiteren tragende Argumente, die gegen die Einführung\n\neiner gleichen Honorierung in sämtlichen Fällen vorgebracht wurden, bereits in den parla-\n\nmentarischen Debatten wieder entkräftet . Gemeint sind einerseits ein angeblicher unzulässi-\n\nger Eingriff in die kantonale Tarifhoheit und andererseits das verminderte lnkassorisiko bei\namtlichen Mandaten.\n13/ 17\n\nWas die kantonale Tarifhoheit betrifft, so hat Ständerat Sommaruga zu Recht ins Bild geführt,\ndass im Strafverfahren nicht die Kompeten zregelung den Mittelpunkt der Überlegungen dar-\n\nstellen darf, sondern vielmehr die Waffengleichheit und die Gleichbehandlung der Beschuldigten im Vordergrund zu stehen haben - wobei unterschiedliche Entschädigungstarife zu ei-\n\nner Ungleichbehandlung führen, da letztlich auch unterschiedliche Anwälte eingesetzt wer-\n\nden (AB 2021 S 1354 f. / BO 2021 E 1354 f.). Zudem würde den Kantonen auch keine Kompetenz\nentzogen, da die Regelung des Anwaltstarifs nach wie vor in deren Zuständigkeit liegt (AB\n\n2021 S 1355 / BO 2021 E 1355). Diese Argumentation gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo-\n\nnach der Tarif einzig im Falle des Obsiegens anzugleichen ist. Von einem unzulässigen Eingriff\n\nin die kantonale Tarifhoheit kann bei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht die Rede sein, da die\n\nbeiden Tarife- jener gemäss Art. 135 und jener gemäss Art. 429 StPO - unverändert bleiben.\nDer einzige Unterschied liegt darin, dass die amtliche Verteidigung zum höheren der beiden\n\nTarife entschädigt wird, wenn sie mit ihrer Klientschaft obsiegt.\n\nThematisiert wurde auch immer wieder, dass sich die geringere Entschädigung amtlicher\nMandate durch das geringere lnkassorisiko rechtfertige . Nationalrat Bregy brachte hier zu-\n\ntreffenderweise vor, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung um eine ordentliche Arbeitsverrichtung handelt, für die vom Staat nicht irrsinnig hohe Honorare gefordert werden, son-\n\ndern ein üblicher Stundensatz (AB 2021 N 591 / BO 2021 N 591). So würde auch niemand einem\nSchreiner sagen, dass er seine Arbeit billiger verrichten müsse, nur weil er für den Staat arbei-\n\ntet (AB 2021 N 591 / BO 2021 N 591) . Auch diese Argumentation hat sich ursprünglich auf die\nvolle Entschädigung sämtlicher amtlichen Mandate bezogen. Vor diesem Hintergrund er-\n\nscheint die Regelung des revidierten Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO mehr als gerechtfertigt. Dem\nist beizufügen, dass das lnkassorisiko sowieso entfällt, sollte die beschuldigte Person freige-\n\nsprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt werden, unabhängig davon, ob sie privat\n\noder amtlich verteidigt wird .\n\n21. zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entgegen der Auf-\n\nfassung der Vorinstanz auf den vorliegenden Sachverhalt nicht nur anwendbar ist, sondern\n\nsogar speziell für diesen geschaffen wurde.\n\n22. Zum neuformulierten Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht bis anhin keine bundesgerichtliche\n\nRechtsprechung betreffend die Anwendbarkeit bei amtlicher Verteidigung. Bisher hat sich\n\n"}