{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_6B-650-2025_2025-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=130", "Checksum": "849e2d85b93b8cc733221c449ea6bcaf"}, "Scrapedate": "2026-01-27", "Num": ["6B_650/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen, i.S. 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Entschädigung amtliche Verteidigung; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom\n23.04.2025\n\nzwischen dem Honorar einer amtlichen Verteidigung und einer Wahlverteidigung», zweitens beantragte sie die Umformulierung von Art . 429 Abs . 1 lit. a aStPO zu« ... eine nach dem Anwalts-\n\ntarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen\nEntschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung» (Auszug Fahne 2O21 IV S, Beilage\n14).\n\nErwähnter Änderungsvorschlag von Art. 135 Abs . 1 StPO wurde bereits von der Rechtskom-\n\nmission des Nationalrats vorgeschlagen (Auszug Fahne 2O21 IN, Beilage 15). Letztlich wurde die\n\nÄnderung in der Abstimmung des Nationalrats als Erstrat aber abgelehnt (AB 2021 N 599 / BO\n\n2021 N 599) .\n\nDie Änderung von Art. 135 Abs . 1 StPO scheiterte schliesslich auch im Ständerat (AB 2021 S\n\n1355 / 80 2021 E 1355) . Ständerat Charles Julliard hatte zuvor die Ablehnung beider von der\n\nRechtskommission des Ständerates vorgeschlagenen Änderungen beantragt, erklärte sich\n\naber bereit, seinen Antrag zu Art. 429 Abs . 1 lit. a zurückzuziehen, sollte seinem Antrag zu Art .\n\n135 Abs . 1 stattgegeben werden (AB 2 021 S 1353 / BO 2021 E 1353). Als er, wie angekündigt, sei-\n\nnen Antrag zu Art. 429 Abs . 1 lit. a zurückzog als Folge dessen, dass seinem Antrag zu Art. 135\nAbs. 1 lit. a stattgegeben wurde, äusserte sich Ständerat Daniel Jositsch für die Kommission\n\nwie folgt (AB 2021 S 1371 / BO 2021 E 1371) :\n\n«(. . .) Dann teile ich einfach ganz kurz mit, dass es sich eigentlich um die analoge Bestimmung zu\n\nArtikel 135 Absatz 1 handeln würde. Diese ist jetzt aber aufgrund des Rückzuges des Antrages\nJulliard weggefallen. Auch hier geht es um Anwaltshonorare. Bei Freispruch gibt es einen Anspruch auf Kostenentschädigungen. Die Aufwendungen für eine angemessene Verteidigung müssen von der Staatskasse übernommen werden. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates will,\ndass es keine Unterscheidung zwischen amtlichen und privaten Verteidigungen geben soll und\n11/ 17\n\ndamit auch keine Qualitätsunterschiede bestehen sollen. Sie beantragt Ihnen deshalb hier diese\nÄnderung, im Stimmenverhältnis(. ..).»\n\nDa diese Änderung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowohl im Ständerat und schliesslich auch\n\nim Nationalrat im Rahmen der Differenzenbereinigung diskussionslos angenommen wurde,\n\nhat sie ihren Weg in das heutige Gesetz gefunden (AB 2022 N 83 / 80 2022 N 83) .\n\n15. Die Idee der Rechtskommission des Ständerates war also, sowohl für amtliche und private\n\nVerteidigung stets das volle Honorar auszurichten, und zwar in sämtlichen Fällen . Dazu wäre\n\ndie Änderung der allgemeinen Bestimmung in Art. 135 StPO geplant gewesen und eben auch\n\ndie Änderung der besonderen Bestimmung in Art . 429 StPO, welche die Entschädigung im\n\nSpezialfall des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung regelt. Die volle Honorierung in al-\n\nlen Fällen wurde abgelehnt - die volle Honorierung im Fall des Obsiegens hingegen wurde\n\nangenommen und ist daher heute geltendes Recht. Dass es sich um eine Kompromisslö-\n\nsung handelt, wird insbesondere daran deutlich, dass der Einzelantrag Julliard zu Art. 429\nStPO, im Gegenzug zur Gutheissung des Einzelantrags zu Art. 135 StPO, zurückgezogen\n\nwurde . Wie aus der Erläuterung von Ständerat Jositsch deutlich hervorgeht, soll mit der vollen\n\nHonorierung im Freispruchs- oder Einstellungsfall gewährleistet werden, dass keine Quali -\n\ntätsunterschiede zwischen amtlicher und privater Verteidigung bestehen. Dies scheint auch\n\nden Nationalrat überzeugt zu haben, wurde der Vorschlag doch diskussionslos angenommen\n\n(AB 2022 N 83 / BO 2022 N 83) .\n\n16. An dieser Tatsache ändert auch das Ergebnis der Vernehmlassung nichts . Im Vorentwurf des\nBundesrates von 2017 war eine Anpassung von Art . 135 Abs . 1 StPO vorgesehen, nach welcher\n\ndie amtliche Verteidigung im Fall des Obsiegens zum vollen Honorar zu entschädigen gewe-\n\nsen wäre (Art. 135 Abs . 1 VE-StPO 2017). Da dies in der Vernehmlassung eher abgelehnt wurde,\n\nhatte der Bundesrat schliesslich auf die Aufnahme in den Entwurf zuhanden des Parlaments\n\nverzichtet (BBI 2019 6719) . Das Vernehmlassungsverfahren dient aber lediglich der Optimie-\n\nrung des Gesetzesentwurfs in sachlicher und politischer Hinsicht- im Grundsatz könnte je-\n\ndermann die Unterlagen einfordern und im Rahmen der Vernehmlassung Stellung nehmen\n(TSCHANNEN, in: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 20071 S. 579 N 56). Die\n\nGesetzgebungskompetenz liegt aber bei der Bundesversammlung (vgl. Art. 163 f. BV}. Das Er-\n\ngebnis der Vernehmlassung bleibt damit ohne Auswirkung auf das Ergebnis der parlamenta -\n\nrischen Beratungen.\n\n17. Schliesslich ergibt sich die Anwendbarkeit des Art . 429 Abs . 1 lit. a StPO auf Fälle amtlicher\n\nVerteidigung auch aus der Gesetzessystematik. Die Bestimmung steht unter dem Titel «Ent-\n\nschädigung und Genugtuung» und regelt die Festsetzung der Entschädigung für eine ange -\n\nmessene Verteidigung für den Sonderfall, dass die beschuldigte Person freigesprochen oder\n12/17\n\ndas Verfahren gegen sie eingestellt wird. Demgegenüber regelt Art. 135 Abs . 1 StPO unter\n\ndem Kapitel «Verteidigung» den Grundsatz der Entschädigung der amtlichen Verteidigung,\n\nohne sich jedoch speziell zum Verfahrensausgang zu äussern . Nach dem Grundsatz des Vor-\n\n"}