{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_6B-650-2025_2025-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=130", "Checksum": "849e2d85b93b8cc733221c449ea6bcaf"}, "Scrapedate": "2026-01-27", "Num": ["6B_650/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen, i.S. 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Entschädigung amtliche Verteidigung; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom\n23.04.2025\n\n So stellte das Bundesgericht be reits 1995 fest, dass es willkürlich sei, der obsiegenden amtli-\n\nchen Verteidigung lediglich¾ des geltend gemachten Honorars zuzusprechen (BGE 121 I 113\n\nRegeste; E. 3.d) .\n\nIm Jahr 2010 gelangte es zu einem ähnl ichen Ergebnis, als es die Unrechtmässigkeit der Ho-\n\nno rarkürzung durch ein Kantonsgerichtfeststellte, weil diese zu einer ungerechtfertigten Un -\n\ngleichbehandlung zwischen den Entschädigungsansprüchen bei amtlicher und privater Ver-\n\nte idigung führte. In Erwägung gezogen wurde insbesondere, dass die betreffenden kantona -\n\nlen Erlasse nicht ausdrücklich regelten, ob der reduzierte Stundensatz bei amtlicher Verteidi -\n\ngung auch im Falle des Freispruchs oder der Verfahrense inst ellung gilt. Deshalb war im Sinne\n\neinerteleologischen Reduktion davon auszugehen, dass sich der reduzierte Satz nicht auf den\n\nFall des Obsiegens der beschuldigten Person und dessen amtlicher Verteidigung erstreckte\n\nund folglich nur im Fall des Unterliegens zur Anwendung kam . Das Ergebnis wurde zudem\n\ndarauf abgestützt, dass der Staat im Fall des Freispruchs oder der Verfahrenseinstel lung\n\ndurch die Entschäd igung der amtlicher Verteidigung keine Sonderleistung erbringt -\n9/ 17\n\nwohingegen es sich um eine Sonderleistung handelt, wenn der Staat den amtlichen Anwalt\n\ndes verurteilten Beschuldigten bezahlt (zum Ganzen BGer 68_63/2010 vom 06.05.2010 E. 2.4).\n\nAuch 2013, unter Geltung der damals neuen eidgenössischen StPO, wurde an dieser Praxis\n\nfestgehalten . Das Bundesstrafgericht entschied, dass die Entschädigung durch den Staat we-\n\ngen des Freispruchs geschuldet ist, und zwar unabhängig davon, ob die freigesprochene Per-\n\nson privat oder amtlich verteidigt war (BStGer BB.2012.144, 14.03 .2013, E. 3.5). Auch hier war\n\nunter anderem ausschlaggebend, dass die Auslegung der einschlägigen kantonalen Tarif-\n\nnorm im Sinne einer teleologischen Reduktion dazu führte, dass die Bestimmung nur für den\n\nFall der Verurteilung gelten durfte. Auch wurde an der vorherigen Rechtsprechung, nach wel-\n\ncher der Staat durch die Entschädigung des Anwalts keine Sonderleistung erbringt, festge-\n\nhalten (E. 3.5) . Ausserdem wies das Bundesstrafgericht darauf hin, dass der- inzwischen auf-\n\ngehobene -Art. 135 Abs . 4 lit. b aStPO zu einer Ungleichbehandlung führe, da das vorgese -\n\nhene Nachforderungsrecht der amtlichen Verteidigung gegenüber ihrer Klientschaft nur für\n\nden Falle der Verurteilung galt (E . 3.4).\n\n12. Noch im selben Jahr änderte das Bundesgericht jedoch seine Praxis. Es befand, dass sich das\n\namtliche Honorar ausschliesslich nach Art. 135 Abs . 1 StPO bestimmt, und dies unabhängig\n\nvon Prozessausgang (BGE 139 IV 261 Regeste; E. 2.2.4). Abgestützt wurde der Entscheid zu-\n\nnächst auf das zwischen Staat und amtlicher Verteidigung herrschende öffentlich-rechtl iche\n\nVerhältnis, wobei die Verteidigung eine öffentliche Aufgabe übernehme und dafür ein tarif-\n\nlich festgelegtes Honorar erhalte, ohne aber das lnkassorisiko zu tragen (E. 2.2.1). Erklärt\n\nwurde weiter, dass die StPO die Entschädigung im Fall des Obsiegens nicht explizit regle. Die\n\nBestimmungen in Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 aStPO seien nicht auf die amtliche\n\nVerteidigung anwendbar. Dass die amtliche Verteidigung im Fall des Unterliegens wegen des\n\nNachforderungsrechts von Art. 135 Abs. 4 lit. b aStPO besser gestellt ist als jene, die einen\n\nFreispruch oder eine Einstellung erzielt, müsse «als gesetzliche Konsequenz hingenommen\n\nwerden» (E. 2.2.3) . Insofern sei die bisherige Rechtsprechung zu den kantonalen Strafprozess-\n\ngesetzen überholt (E . 2.2. 2). An dieser neuen Praxis wurde in der Folge bis dato festgehalten.\n\n13. Mit der per 01.01.2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung erfuhren die der\nPraxis zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen jedoch eine Änderung . Für die vorlie-\n\ngende Beschwerde von Relevanz sind die eingangs erwähnte Löschung des Nachforderungs-\n\nrechts gemäss Art. 135 Abs . 4 lit. b aStPO und die Neuformulierung von Art. 429 Abs. 1 lit. a\n\naStPO .\n\n14. Die Vorinstanz bringt vor, bei der Zusprechung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO\n\nanstatt Art. 135 StPO handle es sich um eine «gesetzeswidrige Entscheidung», ohne die be-\n\nhauptete Gesetzeswidrigkeit aber näher auszuführen (vgl. Ziff. I. 5 der Beilage 2). Mangels\n10/ 17\n\nnäherer Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Art . 429 StPO als auf\n\ndie amtliche Verteidigung nicht anwendbar erachtet. Dass Art. 429 StPO - entgegen der An -\nsicht der Vorinstanz- nicht nur auf die Fälle der Vertretung durch eine Wahlverteidigung an -\n\nzuwenden ist, sondern speziell für die amtliche Verteidigung ins Gesetz eingefügt wurde,\n\nergibt sich unzweifelhaft aus den parlamentarischen Beratungen .\n\nDer Einfachheit halber sind die nachfolgend zitierten Stellen aus der parlamentarischen Bera-\n\ntung in den Beilagen 12 - 13 zu finden und entsprechend farbig markiert .\n\nSo schlug die Rechtskommission des Stände rates als Zweitrat die Änderung von zwei Best-\n\nimmungen im Zusammenhang mit dem amtlichen Honorar vor: Erstens beantragte sie die\n\nErgänzung des Art. 135 Abs . 1 aStPO um den Satz «.. . Die Anwaltstarife unterscheiden nicht\n\n"}