{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_6B-650-2025_2025-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=130", "Checksum": "849e2d85b93b8cc733221c449ea6bcaf"}, "Scrapedate": "2026-01-27", "Num": ["6B_650/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen, i.S. 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Sie hat jedoch weder die Höhe des entschädigten Stunden -\n\nansatzes noch die Anzahl der entschädigten Stunden moniert. Und dies nicht nur in der Beru -\n\nfungserklärung sondern auch anlässlich des Plädoyers in der Hauptverhandlung und den\n7/ 17\n\nanschliessend abgegebenen schriftlichen Anträgen. Indem die Berufungsführerin dies be-\n\nwusst unterlassen hat, hat sie die erstinstanzliche Honorarfestsetzung nicht angefochten und\n\ndiese ist somit in Rechtskraft erwachsen . Mit Verweis auf BGer 68_349/2016 vom 13.12.2016,\n\nE. 2.4 .2. steht somit fest, dass die Vorinstanz diesen Punkt infolge Rechtskraft nur noch in\n\nAnwendung von Art. 404 Abs . 2 StPO hätte überprüfen können.\n\nAd Kognition infolge gesetzeswidriger oder unbilliger Entscheidung der ersten Instanz\n\n6. Gemäss Art. 404 Abs . 2 StPO kann die Berufungsinstanz zugunsten der beschuldigten Person\n\nauch nicht angefochtene Punkte zu überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entschei-\n\ndungen zu verhindern. Es kann folglich ausnahmsweise zugunsten der beschuldigten Person\n\nin die Dispositionsmaxime eingegriffen werden . Bei der Annahme einer solchen Ausnahme\n\nist allerdings Zurückhaltung geboten. Ein Eingriff in die Dispositionsmaxime ist in sachl icher\n\nHinsicht eingeschränkt auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entschei -\n\ndungen. Art . 404 Abs . 2 StPO soll denn auch lediglich verhindern, dass das Berufungsgericht\n\nauf einer materiell unrichtigen Grundlage entscheiden muss. Ein Eingriff in Ermessensent-\n\nscheide der Vorinstanz durch das Berufungsgericht kann sich höchstens bei Willkür rechtfer-\n\ntigen (BS K- StPO EU GSTER, Art . 404, N 2 ff.) .\n\n7. Die Vorinstanz begründet ihre Leg itimation m it dem vorliegen einer gesetzeswidrigen Ent-\n\nscheidung (vgl. Ziff. I. 5. der Beilage 2) . In diesem Zusammenhang begeht sie gleich mehrere\n\nRechtsverletzungen.\n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs\n\n8. In der gleichen Erwägung, welche die Vorinstanz zitiert, ist festgehalten : «Macht das Beru-\n\nfungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorher zu in -\n\nformieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben » (BGer 68_492/2018 vom\n\n13.11.2018, E. 2.3.) . Dies hat die Vo rinstanz gänzlich unterlassen, was aber umso wichtiger ge-\n\nwesen wäre, da sich die Generalstaatsanwaltschaft- trotz «vollumfänglicher Berufung» und\n\ndem Antrag «es sei das Honorar der amtl ichen Verteidigung zu bestimmen» - mit keinem\n\nWort zur Höhe der Entschädigung oder zur Art und Weise ihrer Festsetzung durch das Regio-\n\nnalgericht Berner Jura - Seeland geäussert hat . De r Beschwerdeführer wurde von der plötzli -\n\nchen Kürzung des erstinstanzlichen Honorars überrascht und erhielt keine Gelegenheit, sich\n\nim Vorfeld zur beabs ichtigten Kürzung zu äussern . Dadurch wurde sein Recht auf rechtliches\n\nGehör i.S .v . Art . 29 Abs . 2 BV verletzt. Dies führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, und dies unabhängig von\n8/ 17\n\nden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auf materieller Ebene . In casu ist bei einer Rückwei -\n\nsung jedoch von einem formalistischen Leerlauf auszugehen, welcher nur zu unnötigen Ver-\n\nzögerungen führen würde (BGE 137 I 1951 E. 3.2.2.). Daher wird das Bundesgericht höflich darum\n\nersucht, über die Sache zu urteilen .\n\nVerletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO - kein gesetzeswidriger Entscheid\n\n9. Im Rahmen der am 01.01 .2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung wurden\n\nunter anderem auch Bestimmungen betreffend die Anwaltstarife revid iert . Insbesondere\n\nwurden das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b aStPO gestrichen und der\n\nWortlaut von Art . 429 Abs . 1 lit. a aStPO neuformuliert. So hat die beschuldigte Person, sollte\n\nsie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt werden, ge -\n\nmäss Art . 429 Abs . 1 lit. a StPO neu Anspruch auf eine nach dem Anwaltstariffestgelegte Ent-\n\nschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wo-\n\nbei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädi-\n\ngung und den Honoraren für die private Verteidigung .\n\n10. In diesem Zusammenhang hat sich, bereits unter früherem Recht, immer wieder die Frage\n\ngestellt, ob die amtliche Verteidigung anders zu entschädigen ist, wenn das Verfahren gegen\n\ndie amtlich vertretene beschuldigte Person eingestellt wird oder diese freigesprochen wird.\n\n11. Die frühere bundesgerichtliche Pra xis wurde noch vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen\n\nStrafprozessordnung eingeführt und hat danach lange überdauert.\n\n"}