{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_6B-650-2025_2025-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=130", "Checksum": "849e2d85b93b8cc733221c449ea6bcaf"}, "Scrapedate": "2026-01-27", "Num": ["6B_650/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen, i.S. 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Dies gelte ins-\n\nbesondere auch für die dem Beschuldigten vor der Vorinstanz zugesprochene Parteientschä-\n\ndigung, da diese untrennbar mit den angefochtenen Freisprüchen zusammenhängt und die\n\nGeneralstaatsanwaltschaft explizit beantragt hat, es se i das amtliche Honorar der amtlichen\nVerteidigung zu bestimmen.\n\nDie Vorinstanz begnügt sich jedoch nicht mit dieser Begründung, sondern hält ergänzend\ndazu mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in die Dis -\npositionsmaxime in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder un -\n\nbilligen Entscheidungen beschränkt werde (Verweis auf Urteil BGer 68_ 492/2018 vom 13.11.2018,\n\nE. 2.3.) fest, dass eine gesetzeswidrige Entscheidung vorliege, die oberinstanzlich korri-\n\ngiert werden könne und müsse, weil die erste Instanz dem Beschwerdeführer eine Parteient-\n\nschädigung nach Art . 429 StPO zugesprochen und nicht das amtliche Honorar gestützt auf\n\nArt. 135 StPO festgesetzt habe . Somit habe die Kammer das amtliche Honorar der Verteidi -\n\ngung erstmals auch für das Verfahren vor erster Instanz unter Anwendung der einschlägigen\n\nkantonalen Bestimmungen festzusetzen .\n\n2. Mit dieser Argumentation führt die Vorinstanz zwei sich gegenseitig ausschliessende Grundlagen ins Feld, welche sie zur Neufestsetzung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädi -\n\ngung des Beschwerdeführers legitimieren soll. Die von ihr zitierte Erwägung 2.3. im Urteil\n\nBGer 68_492/2018 vom 13.11.2018 handelt nämlich von Art. 404 Abs. 2 StPO - also der Möglichkeit des Berufungsgerichts, das erstinstanzliche Urteil auch in den nicht angefochtenen\nPunkten zu überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.\n\nFolglich führt sie als Begründung der Kognition betreffend das erstinstanzliche Honorar\n\ngleichzeitig sowohl Art. 404 Abs . 1 als auch Art . 404 Abs. 2 StPO ins Feld . Wie nachfolgend\ndargelegt wird, kann die Vorinstanz ihre Kognition aber weder aus dem einen noch aus dem\n\nanderen Artikel ableiten.\n\nAd Kognition infolge voll umfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils\n\n3. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht ein Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Deshalb haben die Parteien in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbind-\n\nlich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche\n6/ 17\n\nTeile sich die Berufung allenfalls beschränkt {Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m . Art. 399 Abs . 4 StPO) . Die Ein-\n\nschränkung auf die angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Urteils muss von der Berufungs-\n\ninstanz akzeptiert werden, wenn diese eindeutig ist und der Grundsatz der Untrennbarkeit\n\ndurch die Einschränkung nicht verletzt wird . Dies hat zur Folge, dass die unangefochtenen\n\nTeile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen . Art. 399 Abs. 3 St PO enthält aber\n\nnicht nur lit. a, sondern kumulativ dazu eine lit. b und c. Es genügt demnach nicht, in der Be-\n\nrufungserklärung einzig anzugeben, dass das Urteil vollumfänglich angefochten wird . Viel-\n\nmehr ist auch anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt\n\nwerden und welche Beweisanträge gestellt werden.\n\n4. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung in\n\nRechtskraft erwächst, sofern diese vor der Berufungsinstanz weder vom Beschuldigten noch\n\nvon der Staatsanwaltschaft angefochten werde . Dies gilt selbst dann, wenn eine «voll umfäng-\n\nliche Aufhebung» des erstinstanzlichen Urteils beantragt wird, die Auslegung der Berufungserklärung aber nicht darauf schliessen lässt, dass die Entschädigung angefochten wurde (Ur-\n\nteil BGer 68_3 49/2016 vom 13.12.2016, E. 2.4.2 .).\n\n5. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich in der Berufungserklärung, wie bereits dargelegt,\n\nüberhaupt nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Kosten- und Entschädi -\n\ngungspunkt geäussert (vgl. Ziff. IV . 4. vorstehend) . Auch anlässlich der Berufungsverhandlung\n\nwurde einzig in pauschaler Art und Weise beantragt, es sei das Honorar des amtlichen Vertei -\n\ndigers zu bestimmen . Eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils wurde von der berufungs-\n\nführenden Generalstaatsanwaltschaft auch zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt. Es ist unbe-\n\nstritten, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die\n\nVerurteilung und Sanktionierung des Beschuldigten anstrebte. Be i Gutheissung der Berufung\n\nin diesem Punkt wäre zwingend auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerde-\n\nführers zurückzukommen gewesen - dies jedoch nur soweit es um die Frage der Kostenauf-\n\nlage und der Rückzahlungspflicht gegangen wäre . Bei einer Verurteilung des Beschuldigten\n\nhätte das amtliche Honorar des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 135 StPO i.V.m.\n\nArt. 1 über die Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte\n\nvom 20 .10 . 2010 (EAV; BSG 168 .711) bestimmt werden müssen. Dieser Fall ist vor der Vo-\n\n"}