{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_6B-650-2025_2025-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=130", "Checksum": "849e2d85b93b8cc733221c449ea6bcaf"}, "Scrapedate": "2026-01-27", "Num": ["6B_650/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung  25.11.2025 6B_650/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen I. strafrechtliche Abteilung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschrift, Beschwerde in Strafsachen, i.S. 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Die Hauptverhandlung fand am\n\n28 . Februar 2024 statt. Das Regionalgericht Berne r Jura -Seeland s p r a c h - o l l u m -\n\nfängl ich frei und setzte die amtl iche Entschäd igung für d ie Vertretung durch den Beschwer-\n\ndeführer auf CH F 10 '459 .30 fest (vgl. Ziff. l.2 . des Urteilsdispositivs RG BJS vom 28 .02.2024, Beilage\n\n5). Die Staatsanwaltschaft Berner Jura -Seeland, welche die Anklage nicht persönlich vor Ge-\n\nricht vertrat, meldete am 06. März 2024 Berufung gegen das Urte il vom 28. Februar 2024 an .\n\n2. Am 03 . April 2024 begründete das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Urteil schriftlich\n\n(Urteilsbegründung RG BJS vom 03 .04 . 20 2 4, Beilage 6) . Bezügl ich Kosten- und Entschädigungen\n\nführte das Regionalgericht Berne r Jura -Seeland aus, dass die beschuldigte Person Anspruch\n\nauf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens -\n\nrechte hat, wenn sie ganz oder teilw eise freigesprochen wird (vgl. Ziff. VI. 1 der Beilage 6 mit\n\nVerweis auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) . Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Verhandlung\n\nvom 28 . Februar 2024 eine Honorarnote eingereicht . Darauf wurde ein Zeitaufwand von total\n\n38 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270 . 00 / h gemäss Art. 17 PKV ausgewiesen (Ho-\n\nnorarnote 1 . Instanz vom 28 .02 . 2024, Beilage 7). Das Regionalgericht Berner Jura - Seeland\n\nkürzte die Honorarnote aufgrund der effektiven Verhandlungsdauer um 3 Stunden, d .h. von\n4/ 17\n\n38 auf 35 Stunden und setzte die Entschädigung auf CHF 10 ' 459 .30 fest (vgl. Ziff. VI. 2 der Bei-\n\nlage 6).\n\n3. Mit Berufungserklärung vom 09 . April 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beru-\n\nfung erfolge vollumfänglich . Unter den Anträgen, welche vorauss ichtlich an der Berufungs-\n\nverhandlung gestellt werden sollten, befand sich kein Antrag zur Entschädigung des Be-\n\nschwerdeführers als amtlicher Verteidiger (Berufungserklärung GStA vom 09 .04.2024, Beilage 8) .\n\n4. Die Berufungsverhandlung vor der Vorinstanz fand am 23 . April 2025 statt. Anlässlich der Be-\n\nrufungsverhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft diverse Anträge- in Bezug auf das\n\namtliche Honorars des Beschwerdeführers verlangte sie einzig «es sei das Honorar der amtli-\n\nchen Verteidigung zu bestimmen » (vgl. Ziff. III. 2 der Anträge der GStA BE vom 23.04.2025, Beilage\n\n9) . Der Beschwerdeführer reichte vor der Vorinstanz seine Honorarnote für die Aufwendun -\n\ngen im oberinstanzlichen Verfahren ein (Honorarnote 2. Instanz vom 23 .04.2025, Beilage 10) . Für\n\ndas oberinstanzliche Verfahren wurde ein Zeitaufwand von 17 Stunden und 15 Minuten aus -\n\ngewiesen . Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich im Rahmen ihres Plädoyers nicht zum\n\nerstinstanzlich festgesetzten Honorar des Beschwerdeführers und auch nicht zur Honorar-\n\nnote im oberinstanzlichen Verfahren . Die Berufungsverhandlung wurde nach erfolgter Replik\n\nund Duplik um 10:55 Uhr geschlossen . Auf Wunsch des Beschuldigten wurde auf eine münd -\n\nliche Urteilseröffnung verzichtet . Stattdessen wurde das Urteil gleichentags durch den Ge-\n\nrichtsschreiber telefonisch mitgeteilt (Protokoll HV 23.04.2025, Beilage 11;\n\nAudioaufzeichnung Plädoyers und Replik/ Dupl ik vom 23 .04 .2025, bei Vorinstanz zu edieren).\n\n5. Der Beschuldigte wurde auch vor der oberen Instanz vollumfänglich freigesprochen (vgl. Bei-\n\nlage 1). Die Vorinstanz kürzte jedoch das dem Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich zuge-\n\nsprochene und ausbezahlte Honorar um CHF 3 ' 288 .85 (CHF 10 '459 .30-CHF7'170 .45). Auch die\n\noberinstanzliche Entschädigung wurde in Abweichung zur eingereichten Honorarnote auf nur\n\nCHF 2 '904 .30 festgesetzt .\n\nBeweismittel:\nDie Genannten\nUrte ilsdispositiv RG BJS vom 28.02.2024 Beilage 5\nUrteilsbegründung RG BJS vom 03 .04.2024 Beilage 6\nHonorarnote 1.l nstanz vom 28 .02.2024 Beilage 7\nBerufungserklärung GStA vom 09 .04.2024 Beilage 8\nAnträge der GStA BE vom 23 .04.2025 Beilage 9\nHonorarnote 2. Instanz vom 23.04.2025 Beilage 10\nProtokoll HV ■■■■■■■123.04 . 2025 Beilage 11\nAud ioaufzeichnung Plädoyers und Replik/ Duplik vom 23 .04 .2025 bei Vorinstanz zu edieren\n5/17\n\nV. Materielles\n\nArt. 1 - Kognition der Vorinstanz betreffend Neufestsetzung des erstinstanzlichen Honorars\n\n1. Die Vorinstanz führt in der Urteilsbegründung, Ziff. I. 5. (Beilage 2) zum Verfahrensgegenstand\n\n"}