burg lex Advokatur Mediation Ernst Reber* Rechtsanwalt Med iator Angelina Grossenbacher* Mlaw, Rec htsanwältin Jan Reichardt* Mlaw, Rechtsanwalt Jacqueline Scharrer eGov Mlaw Schweizerisches Bundesgericht Janina Zaugg Av. du Tribunal federal 29 Blaw 1000 Lausanne 14 *eingetragen im Anwa ltsregister Burgdorf, 6. August 2025 / AG Beschwerde in Strafsachen für vertreten durch die unterzeichnende Rechtsanwältin Beschwerdeführer gegen Obergericht des Kantons Bern, 2 . Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern Vorinstanz i.S. Entschädigung amtliche Verteidigung; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23.04 . 2025 Schm,edengasse 21 T +41 34 422 48 67 Postfach 1021 mail@burglex.ch PC-Konto 15-560459-2 3401 Burgdorf www .burglex.ch CH24 0900 0000 1556 0459 2 2/ 17 I. Rechtsbegehren 1. Die Ziffern II. 1 und II . 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 23 . April 2025 im Verfahren ■■■■■■lseien aufzuheben; 2. Dem Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 10 '459.30 inkl. Auslagen und MWSt. zuzusprechen; 3. Dem Beschwerdeführer sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3 '850 .20 inkl . Auslagen und MWSt. zuzusprechen; 4. Eventualiter seien die Ziffern II . 1 und II. 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 23 . April 2025 im Verfahren ■■■■■■ aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. unter Kosten• und Entschädigungsfolge. II. Formelles 1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. April 2025 wurde das amtliche Honorar des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren bestimmt (Urteilsdispositiv OGer BE vom 23.04 . 2025, Beilage 1). Die Urteilsbegründung vom 24. Juni 2025 ging am 25. Juni 2025 beim Beschwerdeführer ein (Urteilsbegründung OGer BE vom 24 .06 . 2025, Beilage 2; Briefumschlag und Sendungsverfolgung, Beilage 3) . 2. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergrei - fen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs . 3 StPO). Beim angefochtenen Ent- scheid handelt es sich um ein Urteil der letzten kantonalen Instanz. Die Beschwerde in Straf- sachen ist gemäss Art. 78 Abs . 1 i.V .m. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG zulässig. 3. Die Beschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse der amtl ichen Verteidigung voraus (Art. 81 BGG) . Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren tätig . Die Vorinstanz kürzte ihm sowohl das erstinstanzliche als auch das oberinstanzliche Honorar. Der Beschwerdeführer ist dadurch beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ziffern ll.1 und II. 2 des angefochtenen Urteils. 4. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs . 1 BGG ist mit der heutigen Eingabe - unter Berück- sichtung der Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - gewahrt. 5. Die unterzeichnende Rechtsanwältin ist gehörig bevollmächtigt (Anwaltsvollmacht, Beilage 4). 3/17 Beweismittel: Die Genannten Urteilsdispositiv OGe r BE vom 23 .04.2025 Beilage 1 Urteilsbegründung OGer BE vom 24 .06 .20 2 5 Beilage 2 Briefumschlag und Sendungsverfolgung Beilage 3 Anwa ltsvollmacht Beilage 4 III. Rügegründe Mit Beschwerde in Strafsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG) . Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 404 Abs. 1 und Abs . 2 StPO, Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO sowie von Art. 29 Abs . 2 BV . Beweismittel: Die Genannten IV. Sachverhalt/ Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 06 . Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer durch die Staatsanwalt- schaft Berner Jura -Seeland als amtl icher Verteid iger von eingesetzt. - -wurde m it Strafbefehl vom 02. August 2023 wegen d iverser Delikte verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl e r h o b - vertreten durch den Beschwerdeführer, Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefeh l fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Berner Jura -Seeland zur Durchführung des Hauptverfahrens . Die Hauptverhandlung fand am 28 . Februar 2024 statt. Das Regionalgericht Berne r Jura -Seeland s p r a c h - o l l u m - fängl ich frei und setzte die amtl iche Entschäd igung für d ie Vertretung durch den Beschwer- deführer auf CH F 10 '459 .30 fest (vgl. Ziff. l.2 . des Urteilsdispositivs RG BJS vom 28 .02.2024, Beilage 5). Die Staatsanwaltschaft Berner Jura -Seeland, welche die Anklage nicht persönlich vor Ge- richt vertrat, meldete am 06. März 2024 Berufung gegen das Urte il vom 28. Februar 2024 an . 2. Am 03 . April 2024 begründete das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Urteil schriftlich (Urteilsbegründung RG BJS vom 03 .04 . 20 2 4, Beilage 6) . Bezügl ich Kosten- und Entschädigungen führte das Regionalgericht Berne r Jura -Seeland aus, dass die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens - rechte hat, wenn sie ganz oder teilw eise freigesprochen wird (vgl. Ziff. VI. 1 der Beilage 6 mit Verweis auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) . Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Verhandlung vom 28 . Februar 2024 eine Honorarnote eingereicht . Darauf wurde ein Zeitaufwand von total 38 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270 . 00 / h gemäss Art. 17 PKV ausgewiesen (Ho- norarnote 1 . Instanz vom 28 .02 . 2024, Beilage 7). Das Regionalgericht Berner Jura - Seeland kürzte die Honorarnote aufgrund der effektiven Verhandlungsdauer um 3 Stunden, d .h. von 4/ 17 38 auf 35 Stunden und setzte die Entschädigung auf CHF 10 ' 459 .30 fest (vgl. Ziff. VI. 2 der Bei- lage 6). 3. Mit Berufungserklärung vom 09 . April 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beru- fung erfolge vollumfänglich . Unter den Anträgen, welche vorauss ichtlich an der Berufungs- verhandlung gestellt werden sollten, befand sich kein Antrag zur Entschädigung des Be- schwerdeführers als amtlicher Verteidiger (Berufungserklärung GStA vom 09 .04.2024, Beilage 8) . 4. Die Berufungsverhandlung vor der Vorinstanz fand am 23 . April 2025 statt. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft diverse Anträge- in Bezug auf das amtliche Honorars des Beschwerdeführers verlangte sie einzig «es sei das Honorar der amtli- chen Verteidigung zu bestimmen » (vgl. Ziff. III. 2 der Anträge der GStA BE vom 23.04.2025, Beilage 9) . Der Beschwerdeführer reichte vor der Vorinstanz seine Honorarnote für die Aufwendun - gen im oberinstanzlichen Verfahren ein (Honorarnote 2. Instanz vom 23 .04.2025, Beilage 10) . Für das oberinstanzliche Verfahren wurde ein Zeitaufwand von 17 Stunden und 15 Minuten aus - gewiesen . Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich im Rahmen ihres Plädoyers nicht zum erstinstanzlich festgesetzten Honorar des Beschwerdeführers und auch nicht zur Honorar- note im oberinstanzlichen Verfahren . Die Berufungsverhandlung wurde nach erfolgter Replik und Duplik um 10:55 Uhr geschlossen . Auf Wunsch des Beschuldigten wurde auf eine münd - liche Urteilseröffnung verzichtet . Stattdessen wurde das Urteil gleichentags durch den Ge- richtsschreiber telefonisch mitgeteilt (Protokoll HV 23.04.2025, Beilage 11; Audioaufzeichnung Plädoyers und Replik/ Dupl ik vom 23 .04 .2025, bei Vorinstanz zu edieren). 5. Der Beschuldigte wurde auch vor der oberen Instanz vollumfänglich freigesprochen (vgl. Bei- lage 1). Die Vorinstanz kürzte jedoch das dem Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich zuge- sprochene und ausbezahlte Honorar um CHF 3 ' 288 .85 (CHF 10 '459 .30-CHF7'170 .45). Auch die oberinstanzliche Entschädigung wurde in Abweichung zur eingereichten Honorarnote auf nur CHF 2 '904 .30 festgesetzt . Beweismittel: Die Genannten Urte ilsdispositiv RG BJS vom 28.02.2024 Beilage 5 Urteilsbegründung RG BJS vom 03 .04.2024 Beilage 6 Honorarnote 1.l nstanz vom 28 .02.2024 Beilage 7 Berufungserklärung GStA vom 09 .04.2024 Beilage 8 Anträge der GStA BE vom 23 .04.2025 Beilage 9 Honorarnote 2. Instanz vom 23.04.2025 Beilage 10 Protokoll HV ■■■■■■■123.04 . 2025 Beilage 11 Aud ioaufzeichnung Plädoyers und Replik/ Duplik vom 23 .04 .2025 bei Vorinstanz zu edieren 5/17 V. Materielles Art. 1 - Kognition der Vorinstanz betreffend Neufestsetzung des erstinstanzlichen Honorars 1. Die Vorinstanz führt in der Urteilsbegründung, Ziff. I. 5. (Beilage 2) zum Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer aus, dass sie zufolge vollumfänglicher Berufung der General- staatsanwaltschaft das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen habe. Dies gelte ins- besondere auch für die dem Beschuldigten vor der Vorinstanz zugesprochene Parteientschä- digung, da diese untrennbar mit den angefochtenen Freisprüchen zusammenhängt und die Generalstaatsanwaltschaft explizit beantragt hat, es se i das amtliche Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen. Die Vorinstanz begnügt sich jedoch nicht mit dieser Begründung, sondern hält ergänzend dazu mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in die Dis - positionsmaxime in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder un - billigen Entscheidungen beschränkt werde (Verweis auf Urteil BGer 68_ 492/2018 vom 13.11.2018, E. 2.3.) fest, dass eine gesetzeswidrige Entscheidung vorliege, die oberinstanzlich korri- giert werden könne und müsse, weil die erste Instanz dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung nach Art . 429 StPO zugesprochen und nicht das amtliche Honorar gestützt auf Art. 135 StPO festgesetzt habe . Somit habe die Kammer das amtliche Honorar der Verteidi - gung erstmals auch für das Verfahren vor erster Instanz unter Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen festzusetzen . 2. Mit dieser Argumentation führt die Vorinstanz zwei sich gegenseitig ausschliessende Grund- lagen ins Feld, welche sie zur Neufestsetzung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädi - gung des Beschwerdeführers legitimieren soll. Die von ihr zitierte Erwägung 2.3. im Urteil BGer 68_492/2018 vom 13.11.2018 handelt nämlich von Art. 404 Abs. 2 StPO - also der Mög- lichkeit des Berufungsgerichts, das erstinstanzliche Urteil auch in den nicht angefochtenen Punkten zu überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Folglich führt sie als Begründung der Kognition betreffend das erstinstanzliche Honorar gleichzeitig sowohl Art. 404 Abs . 1 als auch Art . 404 Abs. 2 StPO ins Feld . Wie nachfolgend dargelegt wird, kann die Vorinstanz ihre Kognition aber weder aus dem einen noch aus dem anderen Artikel ableiten. Ad Kognition infolge voll umfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils 3. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht ein Urteil nur in den angefoch- tenen Punkten. Deshalb haben die Parteien in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche 6/ 17 Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt {Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m . Art. 399 Abs . 4 StPO) . Die Ein- schränkung auf die angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Urteils muss von der Berufungs- instanz akzeptiert werden, wenn diese eindeutig ist und der Grundsatz der Untrennbarkeit durch die Einschränkung nicht verletzt wird . Dies hat zur Folge, dass die unangefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen . Art. 399 Abs. 3 St PO enthält aber nicht nur lit. a, sondern kumulativ dazu eine lit. b und c. Es genügt demnach nicht, in der Be- rufungserklärung einzig anzugeben, dass das Urteil vollumfänglich angefochten wird . Viel- mehr ist auch anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und welche Beweisanträge gestellt werden. 4. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung in Rechtskraft erwächst, sofern diese vor der Berufungsinstanz weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft angefochten werde . Dies gilt selbst dann, wenn eine «voll umfäng- liche Aufhebung» des erstinstanzlichen Urteils beantragt wird, die Auslegung der Berufungs- erklärung aber nicht darauf schliessen lässt, dass die Entschädigung angefochten wurde (Ur- teil BGer 68_3 49/2016 vom 13.12.2016, E. 2.4.2 .). 5. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich in der Berufungserklärung, wie bereits dargelegt, überhaupt nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Kosten- und Entschädi - gungspunkt geäussert (vgl. Ziff. IV . 4. vorstehend) . Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde einzig in pauschaler Art und Weise beantragt, es sei das Honorar des amtlichen Vertei - digers zu bestimmen . Eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils wurde von der berufungs- führenden Generalstaatsanwaltschaft auch zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt. Es ist unbe- stritten, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Verurteilung und Sanktionierung des Beschuldigten anstrebte. Be i Gutheissung der Berufung in diesem Punkt wäre zwingend auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerde- führers zurückzukommen gewesen - dies jedoch nur soweit es um die Frage der Kostenauf- lage und der Rückzahlungspflicht gegangen wäre . Bei einer Verurteilung des Beschuldigten hätte das amtliche Honorar des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 135 StPO i.V.m. Art. 1 über die Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20 .10 . 2010 (EAV; BSG 168 .711) bestimmt werden müssen. Dieser Fall ist vor der Vo- rinstanz aber nicht eingetreten und es gab infolge erneutem Freispruchs gar keinen Anlass für das Berufungsgericht, auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzukommen. Es wäre der Generalstaatsanwaltschaft indessen freigestanden, das erstinstanzlich zugesprochene Honorar des Beschwerdeführers unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einer Überprüfung durch die Vorinstanz zuzuführen . Sie hat jedoch weder die Höhe des entschädigten Stunden - ansatzes noch die Anzahl der entschädigten Stunden moniert. Und dies nicht nur in der Beru - fungserklärung sondern auch anlässlich des Plädoyers in der Hauptverhandlung und den 7/ 17 anschliessend abgegebenen schriftlichen Anträgen. Indem die Berufungsführerin dies be- wusst unterlassen hat, hat sie die erstinstanzliche Honorarfestsetzung nicht angefochten und diese ist somit in Rechtskraft erwachsen . Mit Verweis auf BGer 68_349/2016 vom 13.12.2016, E. 2.4 .2. steht somit fest, dass die Vorinstanz diesen Punkt infolge Rechtskraft nur noch in Anwendung von Art. 404 Abs . 2 StPO hätte überprüfen können. Ad Kognition infolge gesetzeswidriger oder unbilliger Entscheidung der ersten Instanz 6. Gemäss Art. 404 Abs . 2 StPO kann die Berufungsinstanz zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte zu überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entschei- dungen zu verhindern. Es kann folglich ausnahmsweise zugunsten der beschuldigten Person in die Dispositionsmaxime eingegriffen werden . Bei der Annahme einer solchen Ausnahme ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ein Eingriff in die Dispositionsmaxime ist in sachl icher Hinsicht eingeschränkt auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entschei - dungen. Art . 404 Abs . 2 StPO soll denn auch lediglich verhindern, dass das Berufungsgericht auf einer materiell unrichtigen Grundlage entscheiden muss. Ein Eingriff in Ermessensent- scheide der Vorinstanz durch das Berufungsgericht kann sich höchstens bei Willkür rechtfer- tigen (BS K- StPO EU GSTER, Art . 404, N 2 ff.) . 7. Die Vorinstanz begründet ihre Leg itimation m it dem vorliegen einer gesetzeswidrigen Ent- scheidung (vgl. Ziff. I. 5. der Beilage 2) . In diesem Zusammenhang begeht sie gleich mehrere Rechtsverletzungen. Verletzung des rechtlichen Gehörs 8. In der gleichen Erwägung, welche die Vorinstanz zitiert, ist festgehalten : «Macht das Beru- fungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorher zu in - formieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben » (BGer 68_492/2018 vom 13.11.2018, E. 2.3.) . Dies hat die Vo rinstanz gänzlich unterlassen, was aber umso wichtiger ge- wesen wäre, da sich die Generalstaatsanwaltschaft- trotz «vollumfänglicher Berufung» und dem Antrag «es sei das Honorar der amtl ichen Verteidigung zu bestimmen» - mit keinem Wort zur Höhe der Entschädigung oder zur Art und Weise ihrer Festsetzung durch das Regio- nalgericht Berner Jura - Seeland geäussert hat . De r Beschwerdeführer wurde von der plötzli - chen Kürzung des erstinstanzlichen Honorars überrascht und erhielt keine Gelegenheit, sich im Vorfeld zur beabs ichtigten Kürzung zu äussern . Dadurch wurde sein Recht auf rechtliches Gehör i.S .v . Art . 29 Abs . 2 BV verletzt. Dies führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, und dies unabhängig von 8/ 17 den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auf materieller Ebene . In casu ist bei einer Rückwei - sung jedoch von einem formalistischen Leerlauf auszugehen, welcher nur zu unnötigen Ver- zögerungen führen würde (BGE 137 I 1951 E. 3.2.2.). Daher wird das Bundesgericht höflich darum ersucht, über die Sache zu urteilen . Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO - kein gesetzeswidriger Entscheid 9. Im Rahmen der am 01.01 .2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung wurden unter anderem auch Bestimmungen betreffend die Anwaltstarife revid iert . Insbesondere wurden das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b aStPO gestrichen und der Wortlaut von Art . 429 Abs . 1 lit. a aStPO neuformuliert. So hat die beschuldigte Person, sollte sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt werden, ge - mäss Art . 429 Abs . 1 lit. a StPO neu Anspruch auf eine nach dem Anwaltstariffestgelegte Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wo- bei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädi- gung und den Honoraren für die private Verteidigung . 10. In diesem Zusammenhang hat sich, bereits unter früherem Recht, immer wieder die Frage gestellt, ob die amtliche Verteidigung anders zu entschädigen ist, wenn das Verfahren gegen die amtlich vertretene beschuldigte Person eingestellt wird oder diese freigesprochen wird. 11. Die frühere bundesgerichtliche Pra xis wurde noch vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung eingeführt und hat danach lange überdauert. So stellte das Bundesgericht be reits 1995 fest, dass es willkürlich sei, der obsiegenden amtli- chen Verteidigung lediglich¾ des geltend gemachten Honorars zuzusprechen (BGE 121 I 113 Regeste; E. 3.d) . Im Jahr 2010 gelangte es zu einem ähnl ichen Ergebnis, als es die Unrechtmässigkeit der Ho- no rarkürzung durch ein Kantonsgerichtfeststellte, weil diese zu einer ungerechtfertigten Un - gleichbehandlung zwischen den Entschädigungsansprüchen bei amtlicher und privater Ver- te idigung führte. In Erwägung gezogen wurde insbesondere, dass die betreffenden kantona - len Erlasse nicht ausdrücklich regelten, ob der reduzierte Stundensatz bei amtlicher Verteidi - gung auch im Falle des Freispruchs oder der Verfahrense inst ellung gilt. Deshalb war im Sinne einerteleologischen Reduktion davon auszugehen, dass sich der reduzierte Satz nicht auf den Fall des Obsiegens der beschuldigten Person und dessen amtlicher Verteidigung erstreckte und folglich nur im Fall des Unterliegens zur Anwendung kam . Das Ergebnis wurde zudem darauf abgestützt, dass der Staat im Fall des Freispruchs oder der Verfahrenseinstel lung durch die Entschäd igung der amtlicher Verteidigung keine Sonderleistung erbringt - 9/ 17 wohingegen es sich um eine Sonderleistung handelt, wenn der Staat den amtlichen Anwalt des verurteilten Beschuldigten bezahlt (zum Ganzen BGer 68_63/2010 vom 06.05.2010 E. 2.4). Auch 2013, unter Geltung der damals neuen eidgenössischen StPO, wurde an dieser Praxis festgehalten . Das Bundesstrafgericht entschied, dass die Entschädigung durch den Staat we- gen des Freispruchs geschuldet ist, und zwar unabhängig davon, ob die freigesprochene Per- son privat oder amtlich verteidigt war (BStGer BB.2012.144, 14.03 .2013, E. 3.5). Auch hier war unter anderem ausschlaggebend, dass die Auslegung der einschlägigen kantonalen Tarif- norm im Sinne einer teleologischen Reduktion dazu führte, dass die Bestimmung nur für den Fall der Verurteilung gelten durfte. Auch wurde an der vorherigen Rechtsprechung, nach wel- cher der Staat durch die Entschädigung des Anwalts keine Sonderleistung erbringt, festge- halten (E. 3.5) . Ausserdem wies das Bundesstrafgericht darauf hin, dass der- inzwischen auf- gehobene -Art. 135 Abs . 4 lit. b aStPO zu einer Ungleichbehandlung führe, da das vorgese - hene Nachforderungsrecht der amtlichen Verteidigung gegenüber ihrer Klientschaft nur für den Falle der Verurteilung galt (E . 3.4). 12. Noch im selben Jahr änderte das Bundesgericht jedoch seine Praxis. Es befand, dass sich das amtliche Honorar ausschliesslich nach Art. 135 Abs . 1 StPO bestimmt, und dies unabhängig von Prozessausgang (BGE 139 IV 261 Regeste; E. 2.2.4). Abgestützt wurde der Entscheid zu- nächst auf das zwischen Staat und amtlicher Verteidigung herrschende öffentlich-rechtl iche Verhältnis, wobei die Verteidigung eine öffentliche Aufgabe übernehme und dafür ein tarif- lich festgelegtes Honorar erhalte, ohne aber das lnkassorisiko zu tragen (E. 2.2.1). Erklärt wurde weiter, dass die StPO die Entschädigung im Fall des Obsiegens nicht explizit regle. Die Bestimmungen in Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 aStPO seien nicht auf die amtliche Verteidigung anwendbar. Dass die amtliche Verteidigung im Fall des Unterliegens wegen des Nachforderungsrechts von Art. 135 Abs. 4 lit. b aStPO besser gestellt ist als jene, die einen Freispruch oder eine Einstellung erzielt, müsse «als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden» (E. 2.2.3) . Insofern sei die bisherige Rechtsprechung zu den kantonalen Strafprozess- gesetzen überholt (E . 2.2. 2). An dieser neuen Praxis wurde in der Folge bis dato festgehalten. 13. Mit der per 01.01.2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung erfuhren die der Praxis zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen jedoch eine Änderung . Für die vorlie- gende Beschwerde von Relevanz sind die eingangs erwähnte Löschung des Nachforderungs- rechts gemäss Art. 135 Abs . 4 lit. b aStPO und die Neuformulierung von Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO . 14. Die Vorinstanz bringt vor, bei der Zusprechung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO anstatt Art. 135 StPO handle es sich um eine «gesetzeswidrige Entscheidung», ohne die be- hauptete Gesetzeswidrigkeit aber näher auszuführen (vgl. Ziff. I. 5 der Beilage 2). Mangels 10/ 17 näherer Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Art . 429 StPO als auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar erachtet. Dass Art. 429 StPO - entgegen der An - sicht der Vorinstanz- nicht nur auf die Fälle der Vertretung durch eine Wahlverteidigung an - zuwenden ist, sondern speziell für die amtliche Verteidigung ins Gesetz eingefügt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus den parlamentarischen Beratungen . Der Einfachheit halber sind die nachfolgend zitierten Stellen aus der parlamentarischen Bera- tung in den Beilagen 12 - 13 zu finden und entsprechend farbig markiert . So schlug die Rechtskommission des Stände rates als Zweitrat die Änderung von zwei Best- immungen im Zusammenhang mit dem amtlichen Honorar vor: Erstens beantragte sie die Ergänzung des Art. 135 Abs . 1 aStPO um den Satz «.. . Die Anwaltstarife unterscheiden nicht zwischen dem Honorar einer amtlichen Verteidigung und einer Wahlverteidigung», zweitens be- antragte sie die Umformulierung von Art . 429 Abs . 1 lit. a aStPO zu« ... eine nach dem Anwalts- tarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung» (Auszug Fahne 2O21 IV S, Beilage 14). Erwähnter Änderungsvorschlag von Art. 135 Abs . 1 StPO wurde bereits von der Rechtskom- mission des Nationalrats vorgeschlagen (Auszug Fahne 2O21 IN, Beilage 15). Letztlich wurde die Änderung in der Abstimmung des Nationalrats als Erstrat aber abgelehnt (AB 2021 N 599 / BO 2021 N 599) . Die Änderung von Art. 135 Abs . 1 StPO scheiterte schliesslich auch im Ständerat (AB 2021 S 1355 / 80 2021 E 1355) . Ständerat Charles Julliard hatte zuvor die Ablehnung beider von der Rechtskommission des Ständerates vorgeschlagenen Änderungen beantragt, erklärte sich aber bereit, seinen Antrag zu Art. 429 Abs . 1 lit. a zurückzuziehen, sollte seinem Antrag zu Art . 135 Abs . 1 stattgegeben werden (AB 2 021 S 1353 / BO 2021 E 1353). Als er, wie angekündigt, sei- nen Antrag zu Art. 429 Abs . 1 lit. a zurückzog als Folge dessen, dass seinem Antrag zu Art. 135 Abs. 1 lit. a stattgegeben wurde, äusserte sich Ständerat Daniel Jositsch für die Kommission wie folgt (AB 2021 S 1371 / BO 2021 E 1371) : «(. . .) Dann teile ich einfach ganz kurz mit, dass es sich eigentlich um die analoge Bestimmung zu Artikel 135 Absatz 1 handeln würde. Diese ist jetzt aber aufgrund des Rückzuges des Antrages Julliard weggefallen. Auch hier geht es um Anwaltshonorare. Bei Freispruch gibt es einen An- spruch auf Kostenentschädigungen. Die Aufwendungen für eine angemessene Verteidigung müs- sen von der Staatskasse übernommen werden. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates will, dass es keine Unterscheidung zwischen amtlichen und privaten Verteidigungen geben soll und 11/ 17 damit auch keine Qualitätsunterschiede bestehen sollen. Sie beantragt Ihnen deshalb hier diese Änderung, im Stimmenverhältnis(. ..).» Da diese Änderung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowohl im Ständerat und schliesslich auch im Nationalrat im Rahmen der Differenzenbereinigung diskussionslos angenommen wurde, hat sie ihren Weg in das heutige Gesetz gefunden (AB 2022 N 83 / 80 2022 N 83) . 15. Die Idee der Rechtskommission des Ständerates war also, sowohl für amtliche und private Verteidigung stets das volle Honorar auszurichten, und zwar in sämtlichen Fällen . Dazu wäre die Änderung der allgemeinen Bestimmung in Art. 135 StPO geplant gewesen und eben auch die Änderung der besonderen Bestimmung in Art . 429 StPO, welche die Entschädigung im Spezialfall des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung regelt. Die volle Honorierung in al- len Fällen wurde abgelehnt - die volle Honorierung im Fall des Obsiegens hingegen wurde angenommen und ist daher heute geltendes Recht. Dass es sich um eine Kompromisslö- sung handelt, wird insbesondere daran deutlich, dass der Einzelantrag Julliard zu Art. 429 StPO, im Gegenzug zur Gutheissung des Einzelantrags zu Art. 135 StPO, zurückgezogen wurde . Wie aus der Erläuterung von Ständerat Jositsch deutlich hervorgeht, soll mit der vollen Honorierung im Freispruchs- oder Einstellungsfall gewährleistet werden, dass keine Quali - tätsunterschiede zwischen amtlicher und privater Verteidigung bestehen. Dies scheint auch den Nationalrat überzeugt zu haben, wurde der Vorschlag doch diskussionslos angenommen (AB 2022 N 83 / BO 2022 N 83) . 16. An dieser Tatsache ändert auch das Ergebnis der Vernehmlassung nichts . Im Vorentwurf des Bundesrates von 2017 war eine Anpassung von Art . 135 Abs . 1 StPO vorgesehen, nach welcher die amtliche Verteidigung im Fall des Obsiegens zum vollen Honorar zu entschädigen gewe- sen wäre (Art. 135 Abs . 1 VE-StPO 2017). Da dies in der Vernehmlassung eher abgelehnt wurde, hatte der Bundesrat schliesslich auf die Aufnahme in den Entwurf zuhanden des Parlaments verzichtet (BBI 2019 6719) . Das Vernehmlassungsverfahren dient aber lediglich der Optimie- rung des Gesetzesentwurfs in sachlicher und politischer Hinsicht- im Grundsatz könnte je- dermann die Unterlagen einfordern und im Rahmen der Vernehmlassung Stellung nehmen (TSCHANNEN, in: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 20071 S. 579 N 56). Die Gesetzgebungskompetenz liegt aber bei der Bundesversammlung (vgl. Art. 163 f. BV}. Das Er- gebnis der Vernehmlassung bleibt damit ohne Auswirkung auf das Ergebnis der parlamenta - rischen Beratungen. 17. Schliesslich ergibt sich die Anwendbarkeit des Art . 429 Abs . 1 lit. a StPO auf Fälle amtlicher Verteidigung auch aus der Gesetzessystematik. Die Bestimmung steht unter dem Titel «Ent- schädigung und Genugtuung» und regelt die Festsetzung der Entschädigung für eine ange - messene Verteidigung für den Sonderfall, dass die beschuldigte Person freigesprochen oder 12/17 das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Demgegenüber regelt Art. 135 Abs . 1 StPO unter dem Kapitel «Verteidigung» den Grundsatz der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ohne sich jedoch speziell zum Verfahrensausgang zu äussern . Nach dem Grundsatz des Vor- rangs der lex specialis geht Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO, der spezifisch die Entschädigung im Fall des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung regelt, dem allgemeinen Art . 135 Abs . 1 StPO, welcher sich nicht zum Verfahrensausgang äussert, vor. 18. Vor dem Hintergrund der Gesetzesrevision ist sodann auf die eingangs erwähnte Bundesge- richtspraxis (vgl. Ziff.11 ff. vorstehend) zurückzukommen. Wo das Bundesgericht Art. 429 Abs . 1 lit. a aStPO als auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar erachtete (BGE 139 IV 261 E.2.2.2), ist diese Ansicht spätestens jetzt, mit Inkrafttreten der revidierten StPO, überholt. Stattdessen ist der primär teleologischen Betrachtungsweise der früheren bundesgerichtli- chen Praxis zu folgen (vgl. Ziff. 11 vorstehend) . Dem teleologischen Element kommt gerade deshalb grössere Bedeutung zu, weil der gesetzgeberische Wille und gleichzeitig auch Sinn und Zweck der Norm durch die ausführlichen Materialien gut nachvollzogen werden können. 19. Der Zweck der vollen Honorierung der amtlichen Verteidigung liegt nämlich, wie bereits er- wähnt, in der Verhinderung von Qualitätsunterschieden (vgl. Ziff. 20 vorstehend). Es wu rde be- fürchtet, dass Verteidiger, die nur nach amtlichem und reduziertem Tarif entschädigt werden, die Mandate weniger sorgfältig und gewissenhaft verfolgen, als solche, die zum vollen Tarif entschädigt werden, was dann wiederum zu lasten der Rechtssuchenden geht, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel für eine private Verteidigung verfügen (vgl. AB 2021 S 1353 / BO 2021 E 1353)- mit anderen Worten will eine Zweiklassenjustiz vermieden werden. Dass es sich hierbei um ein echtes Problem handelt, wird aus dem Umfang der Diskussionen zur Thematik in den Räten deutlich (vgl. z.B. Nationalrätin Bellakh e in AB 2021 N 590 / BO 2021 N 590; National- rätin Arslan in AB 2021 N 593 / BO 2021 N 593, Ständerat Bauer in AB 2021 S 1354 / BO 2021 E 1354). Um dieser Problematik entgegenzuwirken, scheint aber nicht die Durchsetzung des vollen Honorars amtlicher Verteidigungen in allen Fällen nötig . Die sinnvollere Lösung, die auch den Kostenbedenken Rechnung trägt, liegt in der vollen Honorierung zumindest im Fall des Ob- siegens . Diese Überlegung dürfte mitunter ein Grund gewesen sein, der die Räte von der An - nahme des neuformulierten Art. 429 Abs . 1 lit . a StPO überzeugt hat. 20 . Im Übrigen wurden auch die zwei weiteren tragende Argumente, die gegen die Einführung einer gleichen Honorierung in sämtlichen Fällen vorgebracht wurden, bereits in den parla- mentarischen Debatten wieder entkräftet . Gemeint sind einerseits ein angeblicher unzulässi- ger Eingriff in die kantonale Tarifhoheit und andererseits das verminderte lnkassorisiko bei amtlichen Mandaten. 13/ 17 Was die kantonale Tarifhoheit betrifft, so hat Ständerat Sommaruga zu Recht ins Bild geführt, dass im Strafverfahren nicht die Kompeten zregelung den Mittelpunkt der Überlegungen dar- stellen darf, sondern vielmehr die Waffengleichheit und die Gleichbehandlung der Beschul- digten im Vordergrund zu stehen haben - wobei unterschiedliche Entschädigungstarife zu ei- ner Ungleichbehandlung führen, da letztlich auch unterschiedliche Anwälte eingesetzt wer- den (AB 2021 S 1354 f. / BO 2021 E 1354 f.). Zudem würde den Kantonen auch keine Kompetenz entzogen, da die Regelung des Anwaltstarifs nach wie vor in deren Zuständigkeit liegt (AB 2021 S 1355 / BO 2021 E 1355). Diese Argumentation gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo- nach der Tarif einzig im Falle des Obsiegens anzugleichen ist. Von einem unzulässigen Eingriff in die kantonale Tarifhoheit kann bei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht die Rede sein, da die beiden Tarife- jener gemäss Art. 135 und jener gemäss Art. 429 StPO - unverändert bleiben. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die amtliche Verteidigung zum höheren der beiden Tarife entschädigt wird, wenn sie mit ihrer Klientschaft obsiegt. Thematisiert wurde auch immer wieder, dass sich die geringere Entschädigung amtlicher Mandate durch das geringere lnkassorisiko rechtfertige . Nationalrat Bregy brachte hier zu- treffenderweise vor, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung um eine ordentliche Arbeits- verrichtung handelt, für die vom Staat nicht irrsinnig hohe Honorare gefordert werden, son- dern ein üblicher Stundensatz (AB 2021 N 591 / BO 2021 N 591). So würde auch niemand einem Schreiner sagen, dass er seine Arbeit billiger verrichten müsse, nur weil er für den Staat arbei- tet (AB 2021 N 591 / BO 2021 N 591) . Auch diese Argumentation hat sich ursprünglich auf die volle Entschädigung sämtlicher amtlichen Mandate bezogen. Vor diesem Hintergrund er- scheint die Regelung des revidierten Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO mehr als gerechtfertigt. Dem ist beizufügen, dass das lnkassorisiko sowieso entfällt, sollte die beschuldigte Person freige- sprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt werden, unabhängig davon, ob sie privat oder amtlich verteidigt wird . 21. zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz auf den vorliegenden Sachverhalt nicht nur anwendbar ist, sondern sogar speziell für diesen geschaffen wurde. 22. Zum neuformulierten Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht bis anhin keine bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anwendbarkeit bei amtlicher Verteidigung. Bisher hat sich einzig das Kantonsgericht St. Gallen mit der Fragestellung befasst (ST.2024.60-SK3 vom 22.01.2025) . Dabei kam es zum Schluss, dass die Neuformulierung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nichts daran ändere, dass sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs . 1 StPO bestimme-Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sei auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (E. 4.6) . Das Gericht stützt seinen Entscheid auf mehrere Punkte, von welchen die 14/ 17 meisten in den obigen Ausführungen bereits sinngemäss thematisiert wurden . Auf zwei Er- wägungen ist nachfolgend aber noch kurz einzugehen . 23. Das St. Gal ler Kantonsgericht bringt unter anderem vor, dass der Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 lit . a StPO «nach Auffassung des Berufungsgerichts» lediglich sicherstellen solle, dass die Verteidigung vom Gericht nicht eine pauschale Entschädigung zugesprochen erhält, welche tiefer ausfällt als das Honorar (E. 4.3) . Als Referenz gibt es einen Aufsatz von GETH an. GETH wiederum vertritt die Ansicht, dass der Rechtskommission mit dem Wortlaut der Bestim - mung eine Absenkung der Entschädigung der Wahlverteidigung auf jene der amtlichen Ver- teidigung vorgeschwebt hat, und stützt sich dabei auf die Äusserung von Ständerat Jositsch betreffend Qualitätsunterschiede (AB 2021 S 1371 / 80 2021 E 1371; in Ziff. 20 vorstehend zitiert)- der umgekehrte Weg, also die Anhebung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf jene der Wahlverteidigung, überzeuge indessen auch nicht, weil sich die Entschädigung dann nicht mehr nach dem Anwaltstarif, sondern nach der Parteivereinbarung richten würde (G ETH Christopher, Verteidigungsrechte und Haftrecht nach der Revision der Strafprozessordnung, BJM 2024 S. 129 ff., 138 f .). Wie das Kantonsgericht korrekterweise festhält, handelt es sich bei dessen Verständnis des Wortlautes von Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO lediglich um dessen eigene Auffassung. Die ange - sprochene Problematik mit den Pauschalentschädigungen wurde in den parlamentarischen Beratungen in dem Zusammenhang jedoch nicht thematisiert und kann somit auch nicht Zweckrichtung der Bestimmung sein . Die Erläuterung der Bestimmung durch Jositsch (vgl. Ziff. 20 vorstehend) legt im Übrigen auch nicht die Absenkung der Entschädigung der Wahlver- teidigung nahe: Wenn es sich bei Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO «eigentlich um die analoge Be - stimmung zu Artikel 135 Abs . 1 handeln würde », muss die Norm zwingendermassen die An - hebung des Honorars - in Analogie zum eigentlich geplanten Art. 135 Abs. 1 StPO - bezwe- cken. Dass sich die Entschädigung dann nach der Parteivereinbarung richten würde, kann auch nicht stimmen, da be i amtlicher Verte idigung keine Honorarvereinbarung geschlossen wird. Vielmehr erlaubt die Neuformulierung von Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO der amtlichen Ver- teidigung, sich nicht nur zum reduzierten Satz sondern voll für ihre Aufwendungen entschä - digen zu lassen . Dass die geltend gemachten Aufwendungen aber nur voll entschädigt wer- den, wenn sie angemessen sind und innerhalb des kantonalen Anwaltstarifs liegen, versteht sich von selbst. 24 . Sodann ist dem Kantonsgericht St. Gallen auch nicht beizupflichten, wenn es seine Position als «in Einklang mit der bisherigen und aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung» ste - hend bezeichnet, unter Verweis auf BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 und BGer 78_654/2024 E. 2.3 (E. 4.6) . Was die bisherige Rechtsprechung betrifft, kann auf Ziff. 18 vorstehend verwiesen 15/ 17 werden . Inwiefern BGer7B_654/2024 E. 2.3 sich zum Anwendungsbereich von Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO äussert, ist indessen nicht ersichtlich . Die referenzierte Passage erwähnt die Be - stimmung zwar, allerdings bezogen auf die Aktivlegitimation nach Art . 429 Abs . 3 StPO und zudem in Anwendung auf einen Sachverhalt, bei dem eine Wahlverteidigung beauftragt wurde. Allgemeine Äusserungen zum Anwendungsbereich Art. 429 Abs . 1 lit. a StPO erfolgen jedoch keine . 25. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Erstinstanz dem Kläger korrekterweise in An- wendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die volle Entschädigung seiner Aufwendungen zuge- sprochen hat. Indem die Berufungsinstanz den Entscheid korrigiert und stattdessen Art. 135 StPO für anwendbar erklärt, begeht sie eine Rechtsverletzung, die durch das Bundesgericht zu korrigieren ist. Verletzung von Art. 404 Abs. 2 StPO hinsichtlich Umfang der Kürzung 26. Die Vorinstanz hat nicht nur den von ihr für gesetzeswidrig erklärten Stundenansatz angepasst (dazu Ziff. 9 ff. vorstehend), sondern auch noch weitere Kürzungen der Honorarnote vorgenom- men. In Ziff. 13.2. (Beilage 2) führt sie aus, dass die durch den Beschwerdeführer ausgewiese - nen 38 Stunden in Relation zum gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu setzen sei. Sie kommt zum Schluss, dass das Aktenstu- dium im Jahr 2023 im Umfang von rund fünfeinhalb Stunden als über dem gebotenen Zeit- aufwand liegend zu qualifizieren und damit um 3 Stunden zu kürzen sei. Zusammen mit der erstinstanzlich korrekt erfolgten Kürzung der Verhandlungsdauer um 3 Stunden ergebe sich gesamthaft eine Kürzu ng von 6 Stunden. 27. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hatte sie das amtliche Honorar nicht «erstmals» festzusetzen (vgl. Ziff. 5 der Beilage 2). Die erste Instanz hat die Honorarnote des Beschwerde- führers bereits überprüft und eine Kürzung von 3 Stunden vorgenommen. Trotz Kenntnis des detaillierten Aufwandblattes hat sie, in Anwendung des ihr zustehenden Ermessensspiel- raums, auf eine weitergehende Kürzung der Honorarnote verzichtet. Es kann also nicht ge- sagt werden, dass die erste Instanz die Honorarnote gar nicht überprüft hätte und dass dies von Amtes wegen nachzuholen wäre. Art. 404 Abs. 2 StPO erlaubt keinen Eingriff in Ermes- sensentscheide. Die Festsetzung des Zeitaufwands der amtlichen Verteidigung ist ein solcher Ermessensentscheid und eine Korrektur von Amtes wegen ist ausgeschlossen (BGer 68_ 1231/2022 vom 10 .03 . 2023, E. 2.2.4.). Das erstinstanzliche Gericht beurteilte den Zeitauf- wand von 35 Stunden im vorliegenden Fall als angemessen und der für das Strafverfahren vor Einzelgericht vorgesehene Tarifrahmen wird nicht überschritten (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. b 16/ 17 Parteikostenverordnung des Kantons Bern) . Eine Korrektur des Honorars durch die Vorinstanz war somit nicht zulässig . Beweismittel: Die Genannten AB 2021 N 590 / 80 2021 N 590 (mit Markierungen) Beilage 12 AB 202151348 / 80 2021 E 1348 (mit Markierungen) Beilage 13 Auszug Fahne 2021 IV 5 Beilage 14 Auszug Fahne 2021 I N Beilage 15 Art. 2 - Festlegung des Honorars für das erstinstanzliche Verfahren 28. Bei Gutheissung der Beschwerde ist das amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren neu festzusetzen . Dieses sei in Höhe des dem Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich zuge - sprochenen Honorars von CHF 10 •459.30 festzusetzen. Beweismittel: Die Genannten Art. 3 - Festlegung des Honorars für das oberinstanzliche Verfahren 29. Bei Gutheissung der Beschwerde ist das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren neu festzusetzen . Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung von 4.75 Stunden (vgl. Ziff. 13 .3 . der Beilage 2) wird nicht angefochten, da es sich um einen Ermessensentscheid handelt. Es wird indessen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Anpassung des Stunden - ansatzes auf CHF 270 .00 beantragt (vgl. Ziff. 9 ff vorstehend). Der Umstand, dass der Beschwer- deführer in seiner Honorarnote das amtliche Hono rar von CHF 200.00 / h als Basis der Berech- nung aufgeführt hat (vgl. Beilage 10), ändert nichts am Anspruch auf Entschädigung nach vol- lem Honorar. Dies, da er es explizit als amtliches Honorar bezeich net hat, wohingegen auf de r Honorarnote vor der ersten Instanz von einem vollen Honorar von CHF 270.00 / h die Rede war (vgl. Beila ge 7). Die richtige Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO führt dazu, dass je nach Ausgang des Verfahrens der Stundenansatz anzupassen ist oder in Zukunft zwei Hono- rarnoten - eine für den Fall eines Schuldspruchs und eine für den Fall eines Freispruchs - ein- gereicht werden müssen. Aus den Akten ergab sich der volle Stundenansatz des Beschwerde- führe rs und demnach ist das Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach wie folgt festzusetzen: Voiles Honorar 12 .5 h a CHF 270 .00 CHF 3 '375.00 Re isezusch lag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 111.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3' 561.zo CHF 288 .50 Total CHF 3'850.20 17/ 17 Beweismittel: Die Genannten Art. 4 - Rückweisung an Vorinstanz 30 . Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art . 107 Abs . 2 BGG) . 31. Für den Fall, dass das Bundesgericht keinen reformatorischen Entscheid in der Sache fällen kann, wird beantragt, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Beweismittel: Die Genannten Damit ist die Beschwerde hinreichend begründet und es wird höflich um Gutheissung ersucht. Freundliche Grüsse ANGELINA Digital unterschrieben von ANGELINA GROSSENBACHER- GROSSENBACHER- MILENINA MILENINA Datu m: 2025 .08.06 14:34:09 +02'00' Angelina Grossenbacher, Rechtsanwältin Beilagen gemäss separatem Beweismittelverzeichnis Kopie z.K. an Klient