4.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet, 5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgerichtsausschuss des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. November 1993 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: