9.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- zu zahlen und ist seinem Anwalt eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die - 20- Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, teilweise gutgeheissen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.