schliesslich werden von den zuständigen Instanzen im Kanton Basel-Stadt in der Praxis offenbar Änderungen an Wahlvorschlägen über das nach dem engen Wortlaut des kantonalen Wahlgesetzes insoweit Zulässige hinaus toleriert. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 152 OG wird durch den Änderungsbescheid des Arbeitsamtes Bautzen vom 13. Januar 1993 ausgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist hingegen abzuweisen, soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung des Be- schwerdeführers wegen Diebstahls richtet; in diesem Punkt war die Beschwerde von vornherein aussichtslos.