StGB ist nicht völlig klar; die Vorinstanz hat anscheinend verschiedene Handlungen des Beschwerdeführers, die in Tat und Wahrheit Urkundenfälschungen im engen Sinn (in der Form der Urkundenverfälschung) sind, als mittelbare Falschbeurkundungen qualifiziert, welcher Tatbestand in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunehmend restriktiv ausgelegt wird; schliesslich werden von den zuständigen Instanzen im Kanton Basel-Stadt in der Praxis offenbar Änderungen an Wahlvorschlägen über das nach dem engen Wortlaut des kantonalen Wahlgesetzes insoweit Zulässige hinaus toleriert.