8.- Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen wird. Es ist im übrigen teilweise gutzuheissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war in bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung auch insoweit, als sie abgewiesen wird, gesamthaft betrachtet nicht von vornherein aussichtslos. Das Verhältnis zwischen Art. 251 und 279 ££. StGB ist nicht völlig klar;