Vorinstanz zurückzuweisen. 7.- Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls, begangen durch Wegnahme von rund 500 pauschalfrankierten Couverts mit der Aufschrift "Grosser Rat", verstösst entgegen den Einwänden in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. £.) nicht gegen Bundesrecht. Es kann 10 insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid (S. 78 £.) und im angefochtenen Urteil (S. 11 £.) verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 0G).