Da aber nicht sämtliche Manipulationen, welche die Vorinstanzen als tatbestandsmässig erachten, den Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllen so nicht das Streichen von Kandidatennamen auf den unterzeichneten Wahlvorschlägen vor deren Einreichung bei der zuständigen Instanz und auch nicht das Erlangen von Unterschriften auf Wahlvorschlägen und auf Wahlannahmeerklärungen unter irreführenden Angaben (siehe vorstehend E. 3c aa und cc sowie E. 3e) -, was sich auf die Bemessung der Strafe auswirken kann, ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die