Annahme, er überhaupt nichts Unrechtes, wenn er die von einer tue Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlvorschläge nachträglich derart massiv durch Hinzufügen neuer Kandidatennamen abänderte, wie ihm dies zur Last gelegt wird. In diesem Zusammenhang sei aber noch einmal darauf hingewiesen, dass die Streichung von Kandidatennamen als solche den Tatbestand von Art. 251 StGB nicht erfüllt.