zugebilligt werden. Die Äusserungen der Verwaltung betrafen entsprechend der gesetzlichen Prüfungspflicht vor allem formale Gesichtspunkte. Selbst wenn die Praxis der Kontrollinstanzen grosszügig war und möglicherweise zu grosszügig gewesen sein mag (siehe angefochtenes Urteil S. 11 mit Hinweis auf den Ersten Bericht der Wahlprüfungskommission des Grossen Rates vom 27. April 1989, dazu erstinstanzlicher Entscheid S. 29/30 Fn. 23), hatte der Beschwerdeführer keine zureichenden Gründe zur