die dem Beschwerdeführer gelegten Manipulationen von zur Last Wahlvorschlägen durch eigenmächtige nachträgliche Abänderungen beziehen, nicht aber auch auf die weiteren Manipulationen, nämlich den nach Meinung der Vorinstanz "durch Irreführung begangenen mittelbaren Falschbeurkundungen" (angefochtenes Urteil S. unten). Auch in bezug auf die dem 10 Beschwerdeführer zur Last gelegten nachträglichen Abänderungen von unterzeichneten Wahlvorschlägen kann ihm aber nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 11) nicht Verbotsirrtum