Juristen seien ihm als juristischem Laien gute Gründe zur Annahme zuzubilligen, sein Vorgehen sei rechtens (Nichtigkeitsbeschwerde S. 10). Gemäss den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 10/11), die in der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nicht bestritten werden, könnte sich ein solcher Verbotsirrtum von vornherein nur auf [7]