daraus folgt, dass sämtliche überprüften Listen und auch die Listenverbindung (mit Ausnahme der Liste 19) im Wahlkreis Grossbasel-West in Ordnung waren. Aus unserer Sicht liegt daher kein Grund vor, der einer Validierung der Grossratswahlen 1988 entgegenstehen könnte" (Stellungnahme des Regierungsrates S. 27). Der Beschwerdeführer ist der Meinung, angesichts dieser Äusserungen von