b) Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe kein unrechtmässiger Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB entstehen können, weil die ohne ihr Wissen beziehungsweise gegen ihren Willen von ihm aufgestellten Kandidaten eine allfällige Wahl ablehnen konnten, geht an der Sache vorbei. Der unrechtmässige Vorteil, den der Beschwerdeführer anstrebte, bestand nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen in der Verbesserung seiner eigenen Wahlchancen durch die Herstellung zahlreicher Wahlvorschläge (siehe dazu auch erstinstanzliches Urteil S. 80). 5.- Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Verbotsirrtum im Sinne von Art.