Vorliegend geht es aber nicht um das Problem des ungelesen unterschriebenen Dokuments und auch nicht um das Problem der Blanko-Unterschrift. Dem Beschwerdeführer wird ja vorgeworfen, dass er Unterschriften unter irreführenden Angaben erlangte und dann eigenmächtig nach Belieben zur Herstellung von Wahlvor- schlägen und Wahlannahmeerklärungen benützte und dass er die unterzeichneten Wahlvorschläge eigenmächtig abänderte.