bei dieser Ausgestaltung der Formulare sind die darin enthaltenen Wahlvorschläge im Sinne von $ 34 Abs. 2 des Wahlgesetzes unterzeichnet und ist das Dokument bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die Unterzeichner die darin enthaltene Erklärung tatsächlich abgegeben haben. Richtig ist bloss, dass bei einer derartigen Ausgestaltung des Dokuments die Gefahr, dass die Wahlberechtigten es ungelesen unterzeichnen, allenfalls etwas grösser ist. Vorliegend geht es aber nicht um das Problem des ungelesen unterschriebenen Dokuments und auch nicht um das Problem der Blanko-Unterschrift.