Aus der zweiten vorstehend wiedergegebenen Passage, die im übrigen nur die Wahlvorschläge, nicht auch die Wahlannahmeerklärungen betrifft, ergibt sich nicht, dass diese keine Urkunden im strafrechtlichen Sinne seien. Der Auffassung des Regierungsrates, es könne "von einer eigentlichen Unterzeichnung der Wahlvorschläge nicht gesprochen werden", weil selbst auf dem vom Kontrollbüro Verfügung gestellten Formular die zur