Aus der ersten Passage ergibt sich bloss, dass die Vertreter der Wahlvorschläge (dazu $S 35 des Wahlgesetzes) Mängel wegen Nichterfüllung von Formerfordernissen entgegen dem Wortlaut von $ 36 des Wahlgesetzes nicht nur auf Beanstandung der Kontrollinstanz hin, sondern schon vor Einreichung der Wahlvorschläge auch von sich aus beheben können; das erscheint übrigens als durchaus sinnvoll. Aus der zweiten vorstehend wiedergegebenen Passage, die im übrigen nur die Wahlvorschläge, nicht auch die Wahlannahmeerklärungen betrifft, ergibt sich nicht, dass diese keine Urkunden im strafrechtlichen Sinne seien.